Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gen zwar ersten und einfachen, aber 
großen Diebstahls, ferner wegen eines 
Hausdiebstahls, und einer weitern blei- 
nen und einfachen Entwendung, auch 
frechen und beharrlichen Lügens und 
Läugnens vor Gericht zu vier und 
einhalbmonallicher Zuchthausstrafe 
in Heilbronn und zum Ersatze des gestif- 
teten Schadens und sämtlicher Kosten 
verurtheilt. 
Den 3:. Mai wurden: 
14. auf den Grund der bei dem O. A. Gerichte 
Wiblingen gepflogenen Untersuchung: 
a) Bernhard Hiller, von Wain, we- 
gen eines ausgezeichneten und im recht- 
lichen Sinne zweiten Diebstahls, we- 
gen gefährlicher Drohungen, wieder- 
holten incestuosen Concubinats, und 
frechen Lügens und Längnens vor Ge- 
richt, neben Versällung in seine Ver- 
hafts= und z der Untersuchungs-Ko- 
sten, zu zehenmonatlicher Festungs- 
Arbeitsstrafe nebst Willkomm undnach= 
heriger Einsperrung in das Zwangs-Ur- 
beitshaus zu Ulm bis zu erprobter 
Besserung, wenigstens aber auf die 
Dauer von sechs Monaten, und 
b) Kunigunde Pfister, von Staig, we- 
gen wiederholten incestuosen Concubi= 
nats, neben Verfällung in ihre Ver- 
hafts= und3 der Untersuchungs-Kosten 
zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe 
zu Ludwigsburg verurtheilt. 
An demselben Tage wurde end- 
lich noch: 
15. Marie Anne Leins, von Aulendorf, 
O.A. Waldsee, wegen fortgesetzten ehe- 
brecherischen Concubinats und wieder- 
holten Bagirens, neben Verfällung in 
sämtliche Kosten, zu siebenmonatli- 
cher Zuchthausstrafe zu Ludwigsburg 
und nachheriger dreimonatlicher 
Einsperrung in dem Zwangs-Arbeits“ 
hause zu Ulm verurtheilt. 
Nachtrag zu den Straf-Erkenntnissen vom Monat Afpril. 
Den #2. April wurde: 
der vormalige Stadtschreiber, D. Diesch, 
zu Saulgau, wegen verschuldeten, je- 
doch ersetzten Kassenrests als vormaliger 
rechnender Bürgermeister der Stadt 
Saulgau und anderer grober Dienst- 
vergehen, neben Entlassung von seinem 
blöher bekleideren Amte und Unfähig- 
keits-Erkl4rung zu einer verrechnenden 
und überhaupt zu einer selbstständigen 
Seelle, zu sechsmonatlicher Festungs- 
strafe mit angemessener Beschäftigung 
innerhalb der Festung verurtheilt, auch 
hinsichtlich des Kostenpunkts das Ange- 
messene verfügt.
	        
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