Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

1: 
zungen ohne längeren Zeitverlust einzusen- 
den, widrigen Falls man sie auf ihre Ko- 
sten durch Wartboten abholen lassen wird. 
Uebrigens wird bei denjenigen im Ko- 
nigreich begüterten Abdelichen, welche sich, 
der in der erwähnten Bekanntmachung 
vom 15. Jan. 1818 enthaltenen Vorschrift 
unerachter, über ihre staatsbürgerlichen 
Verhälwisse, welchem Staate nämlich je- 
des Familien = Glied in Ansehung des 
Staats-Böürgerrechts angehöre, entweder 
gar nicht erklärt, oder aus die deßhalb 
an sie ergangenen Anfragen nur auswei- 
chende Antworten gegeben haben, Falls 
sie vicht innerhalb des obigen Termins 
von zwei Monatrin noch eine bestimmm'e 
ErklArung übergeben, dafür angenommen 
werden, daß fie auf das Württeme-gische 
Staats-Bürgerrecht keinen Anspruch ma- 
chen, sondern als Ausländer angesehen 
und behandelt sepn wollen. 
Scuttgart den 4. Juli 1#8 
Schmidlin. 
1. Des evangelischen Consistorium. 
aAufstellung zweier evangelischen Schulamts-Candideatren als Lehrer bei der mit dem landwirkt- 
schaftlichen Institut zu Hohenheim zu verbiudeuden Erziebungs-Austalt für arme Ku#ben. 
Da nach einer Mittheilung der Central= 
stelle des landwirthschaftlichen Vereins 
vom 2:2 Juni d. J. Seine Ksnigliche 
Majestät die Verbindung einer Erzie- 
hungs = Anstalt für verwahrloste arme 
Kinder mit dem landwirthschaftlichen In- 
stitut in Hohenheim angcordnet, und zu- 
Fleich befohlen haben, daß auch vier Candi- 
daten des Schullehrer-Standes, worunter 
zwei evangelischer Confession seven, mittelst 
öffentlichen Aufrufs freiwilliger Bewerber 
ausgewáhlt und nach Hohenheim ausge- 
nommen werden sollen, um auch durch sie 
seiner Zeit die neueren Erfahrungen im 
Gebiete der Landwirthschaft und die da- 
rauf gegründeten besseren landwirthschaft- 
lichen Grundsäße schueller unter den Land- 
volk zu verbreiten, so fordert das eran- 
gelische Consistorium nun hiemit solche be- 
reits auf Prodvisorate eraminirte Candi= 
daten des Schulstands evangelischer Co#m- 
session, welche umer den nachfolgenden 
Bedingungen nach Hobenheim aufgenom- 
men zu werden wünschen, auf, innerhalb 
acht Tagen bei demselben sich schriftlich zu 
melden. 
Die aufzunehmenden Schulamts-Can- 
didaten haben für das Erstemal 16 Mo- 
nate, nehmlich vom 1. Juli 1823 bis 34. 
October 1834 in der Anstalt zu Hleiben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.