wendig, daß ein solchergestalt allodĩ-
ficirtes Gut, als in dem Fideicom-
miß-Verband vegriffen, angesehen
und in Ansehung desselben eben das
Rechtens seyn solle, was Fraft des
#ideicommiß-Verbandes auch beĩ
den uͤbrigen Guͤtern Rechtens seyn
wird.
b) Ein anderer Theil meiner Güter sind
alte Stammgüter, welche schon bei
der Familie von Berlichingen waren,
als sie sich noch nicht in Jagsthäuser
und Rossacher Branche abgetheilt
hatte. Sie kamen nach alter deutscher
Erbfolge in Erbgang und wurden so#
in Stammgutsweise vererbt. Diese
alten Stammgtter sollen durch gegen-
wärtige Verordnung an ihrer Eigen-
schaft nichts verlieren, und in Rück-
sicht der Erbfolge soll den Ansprüchen
der Jagsthäuser Branche unter Vor-
aussetzung der gleichen Anerkenntniß
der diesseirtigen Erbfolgerechte in jen-
feitigen alten Stammgtern dadurch
in nichts derogirt werden.
c) Indem aber, so viel mir bekannt ist,
keine ausdrückliche Verträge zwischen
den Familien von Berlichingen zu
Rossach und Jagsthausen bestehen,
und mir nur ein einziger bedeutender
Fall bekannt ist, nämlich der Verkauf
532
des Ritterguts Schrozberg an Hohen-
lsohe, wobei zwischen beiden Branchen
eine Convention über die Befriedi-
Lung der Agnatischen Ansprüche der
Rossacher Branche wegen dieses Ver-
kaufs in eventum der Erlöschung des
Mannsstamms in der Jagsthäuser
Branche errichtet wurde: So will
ich wegen näherer Ausbildung des
Fideicommisses zwischen veiden Bran-
chen, und wie es in Ansehung des
WVerzichts der Töchter und anderer
weiblichen Descendenten und ihrer
Befriedigung gehalten werden foll,
wenn eine von beiden Pranchen im
Mannsstamm erlbschen sollte, nicht
worgreifen, sondern dieses übrigens
nöhliche und löbliche Werk, das ich
rohnehin nicht per Testamentam be-
stimmen könnte, künftiger Berath-
schlagung und freundschaftlicher Ueber-
einkunft sämtlicher betheiligter Agna-
4en vorbehalten.
) Das aber steht in meiner Befugniß,
und ist mein ernstlicher Wille, das
meine sa lich hi Guͤter,
sowohl Lehen= alt Stamm-Güter,
sowohl ältere auf mich vererbte oder
auch erst aufs neue von mir erwor
bene Allodialgüter (wie z. B. die
allodiale Hälfte des Ritterguts Illes-
—
V