Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

wendig, daß ein solchergestalt allodĩ- 
ficirtes Gut, als in dem Fideicom- 
miß-Verband vegriffen, angesehen 
und in Ansehung desselben eben das 
Rechtens seyn solle, was Fraft des 
#ideicommiß-Verbandes auch beĩ 
den uͤbrigen Guͤtern Rechtens seyn 
wird. 
b) Ein anderer Theil meiner Güter sind 
alte Stammgüter, welche schon bei 
der Familie von Berlichingen waren, 
als sie sich noch nicht in Jagsthäuser 
und Rossacher Branche abgetheilt 
hatte. Sie kamen nach alter deutscher 
Erbfolge in Erbgang und wurden so# 
in Stammgutsweise vererbt. Diese 
alten Stammgtter sollen durch gegen- 
wärtige Verordnung an ihrer Eigen- 
schaft nichts verlieren, und in Rück- 
sicht der Erbfolge soll den Ansprüchen 
der Jagsthäuser Branche unter Vor- 
aussetzung der gleichen Anerkenntniß 
der diesseirtigen Erbfolgerechte in jen- 
feitigen alten Stammgtern dadurch 
in nichts derogirt werden. 
c) Indem aber, so viel mir bekannt ist, 
keine ausdrückliche Verträge zwischen 
den Familien von Berlichingen zu 
Rossach und Jagsthausen bestehen, 
und mir nur ein einziger bedeutender 
Fall bekannt ist, nämlich der Verkauf 
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des Ritterguts Schrozberg an Hohen- 
lsohe, wobei zwischen beiden Branchen 
eine Convention über die Befriedi- 
Lung der Agnatischen Ansprüche der 
Rossacher Branche wegen dieses Ver- 
kaufs in eventum der Erlöschung des 
Mannsstamms in der Jagsthäuser 
Branche errichtet wurde: So will 
ich wegen näherer Ausbildung des 
Fideicommisses zwischen veiden Bran- 
chen, und wie es in Ansehung des 
WVerzichts der Töchter und anderer 
weiblichen Descendenten und ihrer 
Befriedigung gehalten werden foll, 
wenn eine von beiden Pranchen im 
Mannsstamm erlbschen sollte, nicht 
worgreifen, sondern dieses übrigens 
nöhliche und löbliche Werk, das ich 
rohnehin nicht per Testamentam be- 
stimmen könnte, künftiger Berath- 
schlagung und freundschaftlicher Ueber- 
einkunft sämtlicher betheiligter Agna- 
4en vorbehalten. 
) Das aber steht in meiner Befugniß, 
und ist mein ernstlicher Wille, das 
meine sa lich hi Guͤter, 
sowohl Lehen= alt Stamm-Güter, 
sowohl ältere auf mich vererbte oder 
auch erst aufs neue von mir erwor 
bene Allodialgüter (wie z. B. die 
allodiale Hälfte des Ritterguts Illes- 
— 
V
	        
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