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19.) Um diese letzte Willens-Verordnung
nach allen Theilen in Vollzug zu seßen,
bitte ich den Herrn Kammerherrn
Friedrich Rädt, von Kollenberg, das
ihm andurch aufgebetene Testaments-
Executionsamt zu übernehmen.
#c. c.
Die Treue der Abschrift beglaubigt
die Kanzlei-Direction des K. Just. Minist.
Steck.
.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
40 Post- Stations= Entfernung von Heilbronn nach Oehringen, Känzelsan und Döttingen.
Die in dem Regulativ der Post-Stations=
Entfernung für die Extra= Post-Fahrten
vom 29. Juni 2615 enthaltene Bestim-
mung für die Stations-Entfernung zwi-
schen Heilbronn und Oehringen, und zwi-
schen Oehringen und Künzelsau, desgleichen
zwischen Oehringen und Dötringen ist da-
hin abgeändert worden, daß die Stations=
Entfernung zwischen Heilbronn und Och-
ringen auf 11, zwischen Oehringen und
Künzelsau auf 14, und zwischen Ochrin-
gen und Döttingen gleichfalls auf 14 Eta-
tion festgesent wurde.
Stuttgart den 9. Juli 1823.
Schmidlin.
b) Instruktion, die Behandlung des Mgzugs betreffend.
Durch die Königl. Verordnung vom
28. v. M., die Vereinfachung der Geschäfte
im Departement des Innern betreffend,
K. 7. ist den Königl. Oberämtern das Er-
kennkniß über Vermögens-Ausfolge an
Auswärtige auch in dem Fall eingerdumt
worden, wenn mit dem Staate, in welchen
das Vermögen ausgeführt wird, kein Ver-
trag wegen Aufhebung des Abzugs besteht.
Zu gleichförmiger Behandlung dieser
Abzugs-Fälle wird den Oberämtern nach,
stehende Instruktion ertheilt.
K. 1.
Der Abzug ist die Abgabe, welche ein
Ausländer bei der Erwerbung inpvländie
scher Erbschaften, Vermächtnisse und Schen-
kungen von Todeswegen, desgleichen bei
einer den genannten Erwerbötiteln gleich
zu achtenden innländischen Vermögens=
Uebergabe zu entrichten hat.