Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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19.) Um diese letzte Willens-Verordnung 
nach allen Theilen in Vollzug zu seßen, 
bitte ich den Herrn Kammerherrn 
Friedrich Rädt, von Kollenberg, das 
ihm andurch aufgebetene Testaments- 
Executionsamt zu übernehmen. 
#c. c. 
Die Treue der Abschrift beglaubigt 
die Kanzlei-Direction des K. Just. Minist. 
Steck. 
.) Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
40 Post- Stations= Entfernung von Heilbronn nach Oehringen, Känzelsan und Döttingen. 
Die in dem Regulativ der Post-Stations= 
Entfernung für die Extra= Post-Fahrten 
vom 29. Juni 2615 enthaltene Bestim- 
mung für die Stations-Entfernung zwi- 
schen Heilbronn und Oehringen, und zwi- 
schen Oehringen und Künzelsau, desgleichen 
zwischen Oehringen und Dötringen ist da- 
hin abgeändert worden, daß die Stations= 
Entfernung zwischen Heilbronn und Och- 
ringen auf 11, zwischen Oehringen und 
Künzelsau auf 14, und zwischen Ochrin- 
gen und Döttingen gleichfalls auf 14 Eta- 
tion festgesent wurde. 
Stuttgart den 9. Juli 1823. 
Schmidlin. 
b) Instruktion, die Behandlung des Mgzugs betreffend. 
Durch die Königl. Verordnung vom 
28. v. M., die Vereinfachung der Geschäfte 
im Departement des Innern betreffend, 
K. 7. ist den Königl. Oberämtern das Er- 
kennkniß über Vermögens-Ausfolge an 
Auswärtige auch in dem Fall eingerdumt 
worden, wenn mit dem Staate, in welchen 
das Vermögen ausgeführt wird, kein Ver- 
trag wegen Aufhebung des Abzugs besteht. 
Zu gleichförmiger Behandlung dieser 
Abzugs-Fälle wird den Oberämtern nach, 
stehende Instruktion ertheilt. 
K. 1. 
Der Abzug ist die Abgabe, welche ein 
Ausländer bei der Erwerbung inpvländie 
scher Erbschaften, Vermächtnisse und Schen- 
kungen von Todeswegen, desgleichen bei 
einer den genannten Erwerbötiteln gleich 
zu achtenden innländischen Vermögens= 
Uebergabe zu entrichten hat.
	        
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