Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

K. 7. 
Unter dem Vermögen, wovon der Ab- 
zug berechnet wird, ist bei Erbschaften, 
Legaten und Schenkungen von Todeswe- 
gen nicht nur der Grundstock, so wie er 
zur Zeit des Todes des Erblassers bestand, 
sondern auch der Zuwachs und die Rutzung 
desselben bis zum Termine der theilrichter- 
lichen Verfügung, so wie solche dem Aus- 
länder zukommen, begriffen. 
KC. 8. 
Durch Schulden und andere Lasten, die 
auf dem Vermögen haften, desgleichen 
durch den Aufwand, den die Ausscheidung 
der dem Ausländer gebührenden Verms- 
genstheile verursacht, wird auch der Be- 
trag des Abzugs verhältnißmäßig vermin- 
dert. Reise= und andere Kosten hingegen, 
welche von dem Ausländer blos zur Em- 
pfangnahme derselben aufgewendet werden, 
kommen nicht in Betracht. NußnieHungs-= 
rechte von Innländern, welche nicht blos 
in einer freiwilligen Einrumung des er- 
werbenden Aualänders ihren Grund haben, 
haften so lange, bis sie überhaupt erlè- 
schen, auch auf dem Abzuge. 
K. 9. 
Entrichtet wird der Abzug in der Regel 
mittelst baarer Bezahlung des zehnten 
Theils von dem theilrichterlichen Anschlage 
des betreffenden Vermögens, so wie es 
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auf den Termin der Theilung oder bezee- 
hungsweise der Vermögens= Uebergabe 
über Abrechnung der Schulden und Theie 
lungs-Kosten sich darstellt. 
Auf Verlangen der Betheiligten findet 
jedoech der Abzug in Natur mittelst Ueber- 
weisung des zehnten Theils von sämtli, 
chen aktiven und passiven Vermögenstheilen 
Statt. 
6. 10. 
Ehe der Abzug entrichtet ist, darf dem 
Ausländer das Vermögen nicht ausgefolgt 
werden. 
K. ul. 
Die Erhebung des Abzugs steht aus- 
schlief#end der Staats= Kasse zu. 
Das Oberamt, in dessen Bezirke die 
Theilung und beziehungsweise die Verm- 
gens= Uebergabe vorgeht, seßzt denselben 
an, und stellt dem betreffenden Kameral- 
amt die erforderliche Urkunde hierüber zo# 
Besorgung des Weiteren zu. 
K. 17. 
Wenn jedoch eine altlandsäßige Gemein 
de oder Körperschaft zu Erhebung des 
Ganzen oder eines Theils des Berags 
vermöge älteren Herkommens oder Prioin 
legiums berechtigt ist, so wird derselben 
ihre Gebühr von der Staats-Kasse hin 
ausbezahlt. So off dieser Fall eintrit,, 
hat das Oberamt in der Urkunde, die es
	        
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