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semit Willkomm und nuchherige Ein-
sperrung in ein Zwangs-UAlrbeitshaus
bis zu erprobter Besserung, wenigstens
aber auf acht Monate, zuerkannt.
Am 20. Juni wurden verurtheilt:
10. die zu Ludwigsburg in Untersuchung
gekommene Barbara Rüben, von
Oberurbach, O.A. Schorndorf, wegen
Satadt, wiederholter Unzuchtin derfelben,
und wegen Vagirens, neben Bezahlung
ihrer Arrest= und Untersuchungs-Kosien
zu achtmonatlicher Zuchthausstrafe;
11. auf den Grund einer von dem O. A.
Gerichte Waiblingen geführten Untersu-
chung:
#a) Christian Bauer, von Bürg, wegen
thätlicher, mit Mißhandlung des Dorf=
schätzen Michael Hutt verbundener
Widersetzlichkeir und wegen nächtlichen
Tumultuirens zu fünfmonatlicher
Festungsstrafe;
b) Georg Jakob Haller, von Bürg,
wegen Theilnahme an der mit Wider-
setzlichkeit verbundenen Körper-Ver-
lehung des Hutt zu sechsmonatlicher
Festungsstrafe;
Uc) Jakob Schlitter von da, wegen mit
Widerseslichkeit verbundener Theil-
nahme an der Kbrper-Verleßung des
utt und wegen Theilnahme an einer
weitern thärlichen Mishandlung za
siebenmonarlicher Festungsstrafe.
An den Untersuchungs-Kosten wucde
Jedem 3 zugeschleden.
Am :½2. Juni wurden verurtheilt:
12. die zu Ludwigsburg in Untersuchung
gekommene Christine Auguste Heß, von
Neuenbürg, wegen Vagirens, gewerbs-
mäßiger Unzucht, namentlich in der
Residenz= Stadt Ludwigsburg, und we-
gen wiederholten Diebstahls, neben Be-
zahlung ihrer Arrest= Azungs= und
sämtlicher Untersuchungs-Kosten zu sie-
benmonatlicher Zuchthausstrafe;
13. der Festungs-Arrestant Johann Mi-
chael Motzet, von Ebersbach, O. A.
Goͤppingen, gewesener katholischer Welt-
Priester, wegen fortgesetzter grober, auf
der Festung begangener Betruͤgereien
und Betrugs-Versuche, neben der Ver-
bindlichkeit zum Ersatze des Schadens
und Bezahlung seiner Arrest-Azungs-
und Untersuchungs-Kosten zu dreijäh-
riger Zuchthausstrafe.
Am 14. Juni wurden verurtheilt:
4. Friedrich Landmesser, von Mün-
chingen, O. A. Leonberg, wegen wieder-
holter Wald-Ercesse, neben dem Ersatze
der Untersuchungs-Kosten und des Scha-
#be##ns zu viermonatlicher Festungs-
strafe und nachheriger Einsperrung in