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Melchior Waizenhöfer, vom Bezen-
hof und Genossen,
a) der Inculpat Waizenhböfer, wegen
in Genossenschaft und gewerbsmäßig
verübter zum Theil qualisicirter und
ausgezeichneter Diebstähle, mehrfacher
Concubinate, Vagirens, und in Ge-
nossenschaft bewirkten Ausbruchs aus
dem Gefängniß unter Einrechnung ei-
nes Theils des erstandenen Verhafts-
noch zu einer einjährigen Zucht-
dausstrafe mit Willkomm;.
5) Catharine Uhl, von Rodamsdörfle,
wegen Verkrhro mit Diedogesindel,
mehrerer Diebstahls-Vergehen, Com#
cubinats und Bagirens, zu sechsmo-
natlicher Zuchthausstrafe;
ue) Mariane Uhl, von Abtsgmünd, we
gen eines ausgezeichneten in Genossen-
schaft begangenen Diebstahls, Comu-
binats und wiederholten Vagirens zu
viermonatlicher Zuchthausstrase
und nachheriger zweimonatlicher
Rekluston in einem Zwangs-Arbrits,
haufe, und
a) Franziske Steindel, von Balzheim,
wegen eincs auogezeichneten Diebstahls,
wiederbolten Vagirens und Bertelns
zu viermonatlicher Zuchthausstrafe,
und nachheriger zweimonatlicher
Reblusion in einem Zwangs-Arbeits-
hause verurtheilt, auch nachträglich
unterm 33. Junk wegen in Gesellschaft
versuchten Ausbruchs aus dem Gefäng-
niß ein achttägiger Zusatz zu jener
Zuchthausstrafe gegen sie erkannt.
Den. 17. Juni wurde::
ro. der Nagelschmid Georg David Fritfsch,
von Hall, wegen vieler gewerbsmäßig,
zum Thell unter erschwerenden Umstän-
den verübter erster Diebstähle, worunter
sch ein großer besindet, mit zehenmo-
natlicher Festungsstrafe belegt;
11. in der vor dem O. A. Gericht Aalen
verhandelten Untersuchunhssache, Bern-
hardine Schnellinger, von Leinenfürft,
O.-A. Ellwangen, wegen eines verübten
Straßenraubs, wegen wiederholter Dieb-
stähle und Veruntreuungen, so wie we-
gen Entweichung aus dem Zwangs-Ar-
beitshause, wiederholten Vagirens und
Bettelns, Unzuchts-Vergehen und fre-
chen Betragens vor Gericht zu vier,
und einhalbjähriger Zuchthausstrafe,
und nachheriger Rekluston in einem
Zwangs-Arbeitshause bis zu erprobter
Besserung, mindestens aber — unter Ein-
schluß des von ihr noch nicht erstandenen
Theils der durch frühere Serafurtheile
gegen sie erkannten Reklusion — auf die
Dauer von drei Jahren verurtheilt.