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reits von dem Koͤnigl. Bergrath ver- des erschwerter, an der Schuldenmasse
fuͤgten Conssation des eingeschwärzten ihres Ehemannes verübter Unterschla-
Satzes, soweit es noch vorhanden, zu gungen, neben Verfaͤllung in einen Theil
dkei- und einhalbmonatlicher Fe- der Kosten, zu viermonallicher Zucht-
Ntungs= Arbeitsstrafe und zum Kosten- hausstrase in Ludwigsburg verurtheilt.
Ersaße verurtheilt. Den. 19. Juni wurde:
An demselben Tage wurde: 18. Xaver Geiger, von Primisweiler,
15. Theresie Haas, von Illerrieden, O. A. O. A. Tettnang, auf. den Grund der vor
Wiblingen, wegen mehrfacher Kirchen- dem O. A. Gerichte Ravensburg gepflo-
Diebstaͤhle und zweiten Unzuchts-Ver- genen Untersuchung wegen Diebstählen
gehens, neben dem Ersatze sämtlicher und anderer Vergehen neben Verfäb
Kosten zu einer sechsmonatlichen lung in den Kosten= und Schadens=
Zuchthausstrafe in Ludwigsburg ver- Ersatz zu achtmonatlicher Einsper“
urhheilt. rung in das Zwangs-Arbeitshaus zu
Den 16. Juni wurde: Ulm, nebst Willkomm und Abschied
16. Marie Cordon, von Nenningen, verurtheilt und dabei zugkeich verordn#,
O. A. Geißlingen, wegen achten Scor- daß der Angeschuldigte nach Erstehung
tations-Vergehens, unter Verwandlung seiner Strafe unter strenge polizeiliche
der ihr wegen fünften, sechsten und Aussicht gestellt werden soll.
siebenten Scortations-Vergehens durch Am 25. Juni wurde:
Erkenntnisse vom ½2. August, -:. No= 19. auf den Grund der vor dem O.A.Go
vember 1319 und 29. Merz 1821 jedes- richt Ulm gepflogenen Untersuchung:
mal angesebten dreimonatlichen Herr- a) Johann Georg Haueisen, von Ulm,
schaft-Arbeitsstrafe, nunmehr im Gan- wegen mehrfacher durch Einbrechen,
zen zu einer viermonatlichen Zwangs- Aufsteigen und Erbrechen erschwerte,,
Arbeitshausstrafe in Ulm verurtheilt. zum Theil großer Diebstähle, welche
Den 18. Juni wurde: dessen ersten Rückfall in dieses Verbre
17. Catharina, Ehefrau des entlassenen chen begründen und wegen anderer
Amts-Pflegers Glanz, zu Heiligkreuz- Vergehen zu zweijähriger Festungs“
thal, O. A. Riedlingen, wegen zum Arbeitsstrafe nebst Willkomm und Ab-
Theil durch Verlebung des Handgeläb= schied und nachheriger Einsperrung iv