Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

schaften beziehen, oder von einem Fache 
zu einem andern (namentlich auch von 
der niedern Chirurgie zur hoͤhern) 
uͤbergehen wollen, wird Freitags und 
Samstags den 19 und 20. September 
imhiesigen Gymnasiumvorgenommen. 
Allediejenigen, welche aufihre Gesuche 
um Mlassung zudiesen Prüfungennicht 
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durch besondere Erlasse zurückgewle- 
sen werden, haben sich bei denselben 
an den dazu bestimmten Tagen, je 
Morgens 7 Uhr pünktlich einzufin- 
den, und Tags zuvor bei dem Rector 
des Gymnasiums zu melden. 
Stmtgart den 3o. Juli 16335. 
Süskind. 
b) Die Präfung für die Aufnahme in das Wilzelms, Stift (katholischen Convikt) betreffend. 
Unter Beziehung auf die Verfügungen 
vom 10. August 1318 (Staats= und Re- 
gierungs-Vlatt Nro. 43) und vom 29. 
Juli 13:: (Staats= und Regierungs-Blatt 
vom vorigen Jahre, Seite 543) wird be- 
kannt gemacht, daß die Prüfung fär die 
Aufnahme in das Königl. Wilhelms-Stift 
(den katholischen Convikt) in Tübingen den 
5. und 4. September d. J. in den Städten 
Ellwangen und Rottweil abgehalten werde. 
Diejenigen Schüler, welche auswärtige 
Lehr-Anstalten besucht haben, sind von den 
betreffenden Pfarrämtern zu erinnern, daß 
sie sich längstens am Tage vor der Prüfung 
in einer jener beiden Städte bei dem Rector 
des Gymnasiums zu melden haben. 
Stuttgart den 30. Juli 2833. 
Süskind. 
ß) Die Prüfung für die vorläußige Legitimation zum künftigen Studium der katholischen Theologie 
betreffend. 
Die Prüfung derjenigen Schüler, welche 
die in der Verordnung vom 1. December 
1318 (Staats= und Regierungs-Blatt 
Rro. 3) bezeichneten Kenntnisse erworhen 
haben und die vorläufige Legitimation zum 
künftigen Studium der katholischen Theo- 
logie erhalten wollen, findet den z:. und 
5. Septembrr dieses Jahrs in den Stahd- 
ten Ellwangen, Rettweil, Ehingen und 
Ravensburg statt. 
Zu dieser Prüfung werden keine Schü- 
ler zugelassen, die am 1. September die- 
ses Jahrs das 16. Jahr zurücklegen, wenn 
sie nicht bereits eine besondere Erlaubniß 
erhalten haben. 
Die Lehrer der inländischen lateinischen
	        
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