Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

3. 
Mebicastrirens unter erschwerenden Um- 
staͤnden gefaͤllte (S. 799 des Reg. Blatts 
von 1322 eingeruͤckte) Erkenntniß als 
berzichtet zurückgewiesen und derselbs 
neben Verurtheilung in die Kosten zwei- 
ter Instanz, mit seinem Gesuche um 
#stätation propter nova gegen das widr# 
ihn gefällte Erkenntniß an den Richter 
erster Instanz verwiesen; 
is der Rekorssache des Polizeidieners 
Andread Bildstein, von Saulgau, das 
2 
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 
21. Mai 1823 gefällte (S. 495 des Reg. 
Blatts von 21833 eingerückte) Erkenntni# 
Sbgeändert, und sofort erkannt, datß Re- 
kurrent wegen mittelst gefährlichen Ge- 
brauchs einer Waffe unter erschwerenden. 
Umständen verübter grober Real-Inju- 
rien und dadurch verschuldeter Körper- 
Verletzung mit bleibendem Rachtheile 
neben der Verbindlichkeit zu Erstattung 
seiner Arrest= Azungs= und Uneersu- 
chungs= so wie der Kur-Kosten des Ver- 
wundeten von seiner olizeidieners- 
Stelle zu entlassen und zu viermonat= 
licher Festungsstrase mit angemessener 
Beschäftigung zu verurtheilen, auch zum 
Ersat der Kosten zweiter Iustanz anzu- 
halten sep. 
Deu „::. Juli wurde: 
in der Rekurssuche des Augustin Ba- 
rels, vom Spielbof, O. A. Welzheim, 
bas von dem Gerichtshofe in Eßlingen 
unterm 0. Mal ½8-:35 wegen wiederhol 
ten qualisicirten Diebstahls wider ihn 
gefallte (S. 7 des Nes. Blatts von 
1823 ei kückt kennt iß unter Ver- 
ortheilung des Nrcurremgen in bie Ko# 
sten zweiter Instanz bestätigt; 
. in der Rekurssache der Juden Salomon 
Ottenheimer, von Mühringes, O. 
Horb, Jacob Hirsch, von Hochberz 
und Benjamin Aron, von Zaberfeld, 
D.U. Brackenheim, dann der Babem 
Pommer, von Stunggart, der Rekurs 
gegen die von dem Gerichtshofe in *-- 
lingen unterm 3. und 17. Mai 1618 
wegen grossen iebstals und beziehungs 
weise verbrecherischer Gemeinschast # 
einer Jaunerbande, dann fortgesetzur 
Wetrügereien und dergl. wider dieselbe 
gefällte (S. 47 und 475des Reg. Blaut 
eingerückte) Erkenn#tnisse wegen Ma- 
gels an elner gegründeten Beschwerte 
verworfen und den Rekurrenten die V. 
zahlung der Kosten zweiter Instanz auf 
erlegt. 
Den 19. Tuli wurde: 
5. in der Rekurssache der Johanne Krans, 
von Kaisersbach, O. A. Welzheim, der 
Rekurs gegen das wider dieselbe wetzn 
wiederholter Landstreicheret unterm 1.
	        
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