Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

3. 8 
Der Einzug im Kleinen sowohl der 
Accise-Gefaͤlle mit Einschluß der Patent- 
Accise, als auch der wit diefer zugleich 
einzuziehenden Tabaks-Auflage und der 
Gtraßen- Abgaben wird durch Stadt- oder 
Orts- Acciser besorgt. 
Von der Patem - Accise aub Tobats- 
Auflage exhalten dieselben ebenso, wĩe von 
den Straßen-Gefäslen, für den Gutden 
kr. Einzugsgebähr. In Beziehung auf 
die Einzugsgebühr von der übrigen Accise 
vleib#te pei der bisherlgen Bestimmung. 
4 4. 
An den Wohnorten der pisherigen Ober- 
Accise-Beamten, wo diese die Accise-Ein- 
nahme auch im Kleinen zu besorgen patten, 
sind nun Hiefür Stadt-oder Orts-Accisex, 
wie an anderen Orten, aufzustellen. 
K 5. 
Die Unter-Acckfe ämter auf Dörfern und 
634 
Weilern sind künftig mit den Cameral= 
Umerpflegen (Cameral-Geféll-Einbrin- 
gereien) zu verbinden. 
S. 6. 
Die Camer#l = Verwalter haben mit 
Rücksicht auf die ihnen durch gegenwir= 
tige Anordnung erwachsende Geschäfte- 
Vermehrung vom 1. Juli d. J. an eine 
Gebalts-Verbesserung zu exwarten. 
Die als Ober Acciser embehrlichen 
Accife-Beamten sind gegen dev ihnen ohn 
hin gesehlich zu gewährenden Gehatt, und 
unter Vorbehakt ihres Titels einstweile# 
als Stadt= Acciser peizubehalten, oder 
bis zu anderwättiger Anstellung zu quien 
ciren, in so weit nicht deren Penslo#i, 
rung gesetlich begründer ist oder mit ein- 
zelnen eine Abfindung getroffen wird. 
Unser Finanz-Ministerium ist wir der 
Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt · 
Gegeben Stuttgart den 38. August a825. 
Wilbhelm. 
Der Minister der Finam##: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretä, 
Vellnagel.
	        
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