b) Befaͤhlgung.
K. 7.
Die gedachten färstlichen Beamten mässen
zwar, um als befähigr zu erscheinen, in
der Regel dieselbe Prüfung bei den Königl.
Behörden erstanden, und dieselbe prakti-
sche Vorbereicungs-Laufbahn zurückgelegt
baben, welche für die Beamren der Königl-
Stellen gleicher Kategorie (Oberamtsge-
richte und Oberämter) vorgeschrieben find.
Diejenigen fürstlichen Diener jeboch, wel-
che vor der Unterwerfung der fürstlichen
Besihungen unter die Würrtembergische
Staatshoheit in denselben eine Anstellung im
Justiz= oder Polizeifache bekleideren, wer-
den auch ohne jene Voraussehungen zu ei-
ner Anstellung gleicher Arr im fürstlichen
Dienste für fähig erklärt. (K. 27. u. 40. d. K.
Dekl.)
64% Erfl##llgze Verpflschrang aud Elnwelsung.
K. 8.
Die Verpflichtung und Einweisüung der
bei den fürstl. Amtsgerichren und Polizei-
Aemtern angestellten Beamren geschiehr
das erstemal durch Königl. Kommissarien
an Ort und Stelle, wobei dem Fürsten
unbenommen ist, zu dieser Verhandlung
einen Bevollmächtigeen als Zeugen abzu-
ordnen, welchem eine Abschrift von dem
darüber aufzunehmenden Protokoll zuge-
Kellt wird. (§. 38. d. K. Dekl.)
ECledlesnssfire.
K. 9.
Sollte in künftigen Erledigungsfällen
ber Fürst die Seelle eines solchen Beamten
längere Zeit unbefsetzt lassen, und der an
beufelben erlassenen Aufforderung zur Ba-
setzung binnen einer Frist von drei Mo-
naten keine Folge leisten, ohne dafär hin-
längliche Enrschuldigungsgründe anfüh-
ren zu koͤnnen, so ruht sein Ernen-
nungerecht fär diesen Fall, und es wird
von dem betressenden Ministerium für die
vorschriftmißige Besetzung der, nach wle
vor in den gleichen Verhältnissen zu dem
Färsten verbleibenden Stelle Fürforge ge-
troffen werden-
e) Eutlassung.
K. 10.
Die Entlassung eines fürstlichen Justiz=
oder Pollzei-Beamten kann nur unter den
für die Staats-Diener verfassungsmäßig
vorgeschriebenen Formen geschehen.
Dlens= Obliegenbelten-
Kur.
Die jeweilen für die K. Beamten im
Fustiz= und Polizeifache bestehenden Dienst-
Porschriften, die denselben zukommenden
Rormen öber die Abgränzung ihrer Be-
sugnisse, sowohl unter sich als gegen die
Ober-Behbörden unb die Orts-Obrigkel-
ten, die Gesetze und Verordnungen über