Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

b) Befaͤhlgung. 
K. 7. 
Die gedachten färstlichen Beamten mässen 
zwar, um als befähigr zu erscheinen, in 
der Regel dieselbe Prüfung bei den Königl. 
Behörden erstanden, und dieselbe prakti- 
sche Vorbereicungs-Laufbahn zurückgelegt 
baben, welche für die Beamren der Königl- 
Stellen gleicher Kategorie (Oberamtsge- 
richte und Oberämter) vorgeschrieben find. 
Diejenigen fürstlichen Diener jeboch, wel- 
che vor der Unterwerfung der fürstlichen 
Besihungen unter die Würrtembergische 
Staatshoheit in denselben eine Anstellung im 
Justiz= oder Polizeifache bekleideren, wer- 
den auch ohne jene Voraussehungen zu ei- 
ner Anstellung gleicher Arr im fürstlichen 
Dienste für fähig erklärt. (K. 27. u. 40. d. K. 
Dekl.) 
64% Erfl##llgze Verpflschrang aud Elnwelsung. 
K. 8. 
Die Verpflichtung und Einweisüung der 
bei den fürstl. Amtsgerichren und Polizei- 
Aemtern angestellten Beamren geschiehr 
das erstemal durch Königl. Kommissarien 
an Ort und Stelle, wobei dem Fürsten 
unbenommen ist, zu dieser Verhandlung 
einen Bevollmächtigeen als Zeugen abzu- 
ordnen, welchem eine Abschrift von dem 
darüber aufzunehmenden Protokoll zuge- 
Kellt wird. (§. 38. d. K. Dekl.) 
ECledlesnssfire. 
K. 9. 
Sollte in künftigen Erledigungsfällen 
ber Fürst die Seelle eines solchen Beamten 
längere Zeit unbefsetzt lassen, und der an 
beufelben erlassenen Aufforderung zur Ba- 
setzung binnen einer Frist von drei Mo- 
naten keine Folge leisten, ohne dafär hin- 
längliche Enrschuldigungsgründe anfüh- 
ren zu koͤnnen, so ruht sein Ernen- 
nungerecht fär diesen Fall, und es wird 
von dem betressenden Ministerium für die 
vorschriftmißige Besetzung der, nach wle 
vor in den gleichen Verhältnissen zu dem 
Färsten verbleibenden Stelle Fürforge ge- 
troffen werden- 
e) Eutlassung. 
K. 10. 
Die Entlassung eines fürstlichen Justiz= 
oder Pollzei-Beamten kann nur unter den 
für die Staats-Diener verfassungsmäßig 
vorgeschriebenen Formen geschehen. 
Dlens= Obliegenbelten- 
Kur. 
Die jeweilen für die K. Beamten im 
Fustiz= und Polizeifache bestehenden Dienst- 
Porschriften, die denselben zukommenden 
Rormen öber die Abgränzung ihrer Be- 
sugnisse, sowohl unter sich als gegen die 
Ober-Behbörden unb die Orts-Obrigkel- 
ten, die Gesetze und Verordnungen über
	        
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