Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

#die in ihren Geschäftokreis einschlagenden 
Gegenstände und über das dabel zu 
beobachtende Verfahren sind auch für die 
fürstlichen Beamten gleicher Kategorie ver- 
bindend. Siehaben die gleichen periodischen 
Berichte an eie vorgesehten Kreis= und 
Central= Behörden zu erstatten, und un- 
terliegen der gleichen periodischen Vist ta- 
tton, wie jene. (PF. 19. 25. 39. und 42. 
b. K. Dekl.) · 
·s),«u«eaq-Ciaw-sesaadwessioss-mipküche. 
Hu. 
In Beziehung auf das Dienst-Einkom- 
men und die Penstons-Auspruͤche sind die 
befragten fuͤrstlichen Beamten den Koͤnigli- 
chen, mit denen sie auf gleicher Stufe stehen, 
im Allgemeinen dergestalt gleichgestellt, 
daß ihnen wenigstens der Gehalt der je- 
weiligen geringsten Elasse derselben ge- 
bührt, daß sie ebendieselben Amts-Emo- 
lumente, Dieten und Reise-Entschädi- 
gungs= Gelder und ebendieselbe Pension 
für sich und ihre Hinterbliebenen wie jene 
verlangen können, wogegen der Fürst be- 
fügt ist, von ihrem Gehalte den gleichen 
ensions-Beitrag einzuzlehen, welchem 
alle Staats -, Diener nach den gesehlichen 
Besihnmungen uniterworfen sind. Auch 
ist die Größe dieser Pensten nur nach der- 
jenigen Zeit zu bemessen, welche der Be- 
amte im Dienste des Fürsten zugebracht hat. 
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Das Kanzlei = Kosten = Aversum der 
fürstlichen Amts-Richter und Polizei-Beam- 
ten wird übrigens in Berücksichtigung des 
geringeren Umfangs der fürstlichen Amts- 
Bezirke nur auf #5ofl. festgesetzt. (§. 5e. 
und 40. d. K. Dekbl.) 
li) Unlsoem. 
G. 153. 
Der fürstlichen Justiz-und Polizei-Beam- 
ten wird gestattet, die gleiche Unisorm wie 
die Königlichen von ebenderselben Kategonie 
zu tragen, auf den Uniforms-Knoͤpfen 
ist jedoch das fürstliche Wappen anzubrin 
gen. (K. 60. d. K. Dekl.) 
5. Amts-Aufwand. 
A. 14. 
Alle durch die Errichtung und Verwal- 
tung der fürstlichen Amts-Gerichte und Aem- 
ter veranlaßten Kosten werden ausschließend 
von den fürstlichen Rentämtern bestritten. 
Ihnen liegt ob, ohne daß irgend ein An- 
fpruch deshalb an die Staats-Kasse, au 
die Amts-Körperschaft oder an eine Ge 
meinde Statt fände: die Einrichtung und 
Unterhaltung der Amrs-Locale, ber Amts- 
Wohnungen und der amtlichen Gefüng 
nisse, die Besoldung und Belohnung der 
Angestellten und Dienstrhuenden, die Pen- 
seonlrung derjenigen, die elnen rrochtlichen 
Anspruch hierauf haben: die Entschät#
	        
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