#die in ihren Geschäftokreis einschlagenden
Gegenstände und über das dabel zu
beobachtende Verfahren sind auch für die
fürstlichen Beamten gleicher Kategorie ver-
bindend. Siehaben die gleichen periodischen
Berichte an eie vorgesehten Kreis= und
Central= Behörden zu erstatten, und un-
terliegen der gleichen periodischen Vist ta-
tton, wie jene. (PF. 19. 25. 39. und 42.
b. K. Dekl.) ·
·s),«u«eaq-Ciaw-sesaadwessioss-mipküche.
Hu.
In Beziehung auf das Dienst-Einkom-
men und die Penstons-Auspruͤche sind die
befragten fuͤrstlichen Beamten den Koͤnigli-
chen, mit denen sie auf gleicher Stufe stehen,
im Allgemeinen dergestalt gleichgestellt,
daß ihnen wenigstens der Gehalt der je-
weiligen geringsten Elasse derselben ge-
bührt, daß sie ebendieselben Amts-Emo-
lumente, Dieten und Reise-Entschädi-
gungs= Gelder und ebendieselbe Pension
für sich und ihre Hinterbliebenen wie jene
verlangen können, wogegen der Fürst be-
fügt ist, von ihrem Gehalte den gleichen
ensions-Beitrag einzuzlehen, welchem
alle Staats -, Diener nach den gesehlichen
Besihnmungen uniterworfen sind. Auch
ist die Größe dieser Pensten nur nach der-
jenigen Zeit zu bemessen, welche der Be-
amte im Dienste des Fürsten zugebracht hat.
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Das Kanzlei = Kosten = Aversum der
fürstlichen Amts-Richter und Polizei-Beam-
ten wird übrigens in Berücksichtigung des
geringeren Umfangs der fürstlichen Amts-
Bezirke nur auf #5ofl. festgesetzt. (§. 5e.
und 40. d. K. Dekbl.)
li) Unlsoem.
G. 153.
Der fürstlichen Justiz-und Polizei-Beam-
ten wird gestattet, die gleiche Unisorm wie
die Königlichen von ebenderselben Kategonie
zu tragen, auf den Uniforms-Knoͤpfen
ist jedoch das fürstliche Wappen anzubrin
gen. (K. 60. d. K. Dekl.)
5. Amts-Aufwand.
A. 14.
Alle durch die Errichtung und Verwal-
tung der fürstlichen Amts-Gerichte und Aem-
ter veranlaßten Kosten werden ausschließend
von den fürstlichen Rentämtern bestritten.
Ihnen liegt ob, ohne daß irgend ein An-
fpruch deshalb an die Staats-Kasse, au
die Amts-Körperschaft oder an eine Ge
meinde Statt fände: die Einrichtung und
Unterhaltung der Amrs-Locale, ber Amts-
Wohnungen und der amtlichen Gefüng
nisse, die Besoldung und Belohnung der
Angestellten und Dienstrhuenden, die Pen-
seonlrung derjenigen, die elnen rrochtlichen
Anspruch hierauf haben: die Entschät#