keinen Gebrauch macht, geht der Appella-
tionszug von den fuͤrstl. Amts-Gerichten
und die Vorlegung der Criminal-Unter-
suchungen an den einschlagenden Kreis-
Gerichtshof. (K. 20. 23. — 39. b. K. Dekl.)
B.) Erste Gerichts-Instanz.
1. Färstliches Amts-Gericht.
A. J1.
Für jedes fürstliche Amts-Gericht sind zu
beftellen:
ein Amts-Richter,
ein Amts-Gerichts-Aktnar,
ein Gerichts-Rotar,
zwölf Gerichts-Beisitzer und
ein Gerichts-Diener.
C#. 35. d. K. Dekl.)
2. Järstlicher Amts= Richter, Amts= Gerichté-
Aktuar und Geriches-Notar.
———
K. u2.
Die Ernennumg des Amts-Richters und
des Amts-Gerichts-Aktuars steht dem
Färsten zu. Derselbe wird sie jedesmal
dem Königl. Justiz-Ministerium anzeigen,
und zugleich die Beweise der Befähigung
des Ernannten vorlegen, damit wegen
dessen Verpflichtung das Geeignete ver-
suͤgt werden koͤnne. (F. 27. d. K. Dekl.)
Eortsetung.
K. 43.
## Hinßscht der Ernennung des Gerichts-
e#
Notars, dessen Verhältnisse in jeder Be-
ziehung dieselben, wie die der Gerichts-
Notare überhaupt sind, wird dem Fürsten
die gleiche Befugniß eingeräumt, welche
die Staats-Reglerung jeweilen ausübt.
Es kommt ihm daher vorläufig wie dieser
zu, die Gerichts-Notars= Stelle für das
erstemal zu besehen, und im Fall einer-
vor endlicher Feststellung der disfallsigen
Grundsäßtze eintretenden Erledigung einen
Amts-Verweser für den Abgegangenen
zu ernennen.
Auch von der Ernennung der Gerichts-
Notare wird der Fürst jedesmal dem
Khmigl. Justiz-Ministerium unter An-
schlutz der Belege ihrer Befähigung zum
Behuf der Verpflichtung derselben An-
zeige machen. (K. 3z. d. K. Dekl.)
b) Berpfllchtuns.
K. 24.
In soferne das fuͤrstl. Haus von der
zweiten Gerichts-Instanz keinen Gebrauch
macht, so geschieht die Verpflichtung der
fürstlichen Amts-Richter, Amts-Gerichts-
Aktare und Gerichrs-Notare durch den
vorgesezten Kreis= Gerichtshof, oder auf
Ansuchen vermöge besonderen Aufrrags
durch den Königl. Oberamts--Richter des-
jenigen Oberamts-Bezirks, in welchem
der Amtssitz derselben gelegen ist.
Ehe s2e vorgenommen wird, kindet eine