Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

keinen Gebrauch macht, geht der Appella- 
tionszug von den fuͤrstl. Amts-Gerichten 
und die Vorlegung der Criminal-Unter- 
suchungen an den einschlagenden Kreis- 
Gerichtshof. (K. 20. 23. — 39. b. K. Dekl.) 
B.) Erste Gerichts-Instanz. 
1. Färstliches Amts-Gericht. 
A. J1. 
Für jedes fürstliche Amts-Gericht sind zu 
beftellen: 
ein Amts-Richter, 
ein Amts-Gerichts-Aktnar, 
ein Gerichts-Rotar, 
zwölf Gerichts-Beisitzer und 
ein Gerichts-Diener. 
C#. 35. d. K. Dekl.) 
2. Järstlicher Amts= Richter, Amts= Gerichté- 
Aktuar und Geriches-Notar. 
——— 
K. u2. 
Die Ernennumg des Amts-Richters und 
des Amts-Gerichts-Aktuars steht dem 
Färsten zu. Derselbe wird sie jedesmal 
dem Königl. Justiz-Ministerium anzeigen, 
und zugleich die Beweise der Befähigung 
des Ernannten vorlegen, damit wegen 
dessen Verpflichtung das Geeignete ver- 
suͤgt werden koͤnne. (F. 27. d. K. Dekl.) 
Eortsetung. 
K. 43. 
## Hinßscht der Ernennung des Gerichts- 
e# 
Notars, dessen Verhältnisse in jeder Be- 
ziehung dieselben, wie die der Gerichts- 
Notare überhaupt sind, wird dem Fürsten 
die gleiche Befugniß eingeräumt, welche 
die Staats-Reglerung jeweilen ausübt. 
Es kommt ihm daher vorläufig wie dieser 
zu, die Gerichts-Notars= Stelle für das 
erstemal zu besehen, und im Fall einer- 
vor endlicher Feststellung der disfallsigen 
Grundsäßtze eintretenden Erledigung einen 
Amts-Verweser für den Abgegangenen 
zu ernennen. 
Auch von der Ernennung der Gerichts- 
Notare wird der Fürst jedesmal dem 
Khmigl. Justiz-Ministerium unter An- 
schlutz der Belege ihrer Befähigung zum 
Behuf der Verpflichtung derselben An- 
zeige machen. (K. 3z. d. K. Dekl.) 
b) Berpfllchtuns. 
K. 24. 
In soferne das fuͤrstl. Haus von der 
zweiten Gerichts-Instanz keinen Gebrauch 
macht, so geschieht die Verpflichtung der 
fürstlichen Amts-Richter, Amts-Gerichts- 
Aktare und Gerichrs-Notare durch den 
vorgesezten Kreis= Gerichtshof, oder auf 
Ansuchen vermöge besonderen Aufrrags 
durch den Königl. Oberamts--Richter des- 
jenigen Oberamts-Bezirks, in welchem 
der Amtssitz derselben gelegen ist. 
Ehe s2e vorgenommen wird, kindet eine
	        
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