6. Delegirte Gerichtsbarkeir im Amtsbezirk Ober-
Sulmentingen.
K. 31.
Durch die Delegation der Gerichtsbar-
keit in dem Amtsbezirk Obersulmentingen
an das Königliche Oberamtsgericht Bi-
berach ist die Rechtspflege in den dazu
gehèrigen Orten den bei diesem Oberamts-
gerichte angestellten Personen in gleicher
Art wie den Angestellten des Fürsten
in den übrigen Amts-Bezirken, über-
tragen.
Der Königliche Oberamtsrichter, Ober-
amtsgerichts-Aktuar und Gerichts-No-
tar werden daher hinsichtlich dieser Orte
für den Fürsten ebenso, wie die fürstlichen
Amtsrichter, Amtsgerichts-Abtuare und
Gerichts-Notare verpflichtet, (oben K. 24.)
und führen in dieser Hinsicht die gleiche
Benennung, wie die Lettern. (F. 24.
7. Königl. Dekl.)
Für ihre diesfalssgen amtlichen Ver-
richtungen haben sie jedoch neben dem,
was sie für den unmittelbaren Sctaats-
dienst beziehen, nichts anzusprechen, und
zu deuselben haben sie sich der namlichen
Lokale zu bedienen, welche ihnen für je-
nen angewiesen wird.
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Jeder besondere Amts-Aufwand auf
die Rechtspflege in gedachten Orten (#11.)
wird von der Staats-Kasse bestrinen,
welche dagegen auch alle Jurisdiktions=
Gefälle bezieht, die in den übrigen Amts-
bezirken in die fürstlichen Rentämter slies
ßen. (. 16.)
IV. Von der Polizel = Verwalkung
in den fürstlichen Besitzungen insbe
sondere.
1. Fürsiliches Amt.
K. 3:.
Zu jedem fürstlichen Amte gehören:
ein Amtman,
ein Amts-Aktuar und
ein Amtsdiener.
C. 40. d. Königl. Dekl.)
2. Fürsllicher Amtmann.
.) Ernennung.
K. 33.
Der Amtmann wird von dem Fuͤrsten
ernannt, und seine Ernennung jedesmal
unter Anschluß der Beweise über seine
Befähigung dem Königlichen Ministerium
des Innern angezeigt. (K. 4o. d. Königl.
Dekl.)