Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

6. Delegirte Gerichtsbarkeir im Amtsbezirk Ober- 
Sulmentingen. 
K. 31. 
Durch die Delegation der Gerichtsbar- 
keit in dem Amtsbezirk Obersulmentingen 
an das Königliche Oberamtsgericht Bi- 
berach ist die Rechtspflege in den dazu 
gehèrigen Orten den bei diesem Oberamts- 
gerichte angestellten Personen in gleicher 
Art wie den Angestellten des Fürsten 
in den übrigen Amts-Bezirken, über- 
tragen. 
Der Königliche Oberamtsrichter, Ober- 
amtsgerichts-Aktuar und Gerichts-No- 
tar werden daher hinsichtlich dieser Orte 
für den Fürsten ebenso, wie die fürstlichen 
Amtsrichter, Amtsgerichts-Abtuare und 
Gerichts-Notare verpflichtet, (oben K. 24.) 
und führen in dieser Hinsicht die gleiche 
Benennung, wie die Lettern. (F. 24. 
7. Königl. Dekl.) 
Für ihre diesfalssgen amtlichen Ver- 
richtungen haben sie jedoch neben dem, 
was sie für den unmittelbaren Sctaats- 
dienst beziehen, nichts anzusprechen, und 
zu deuselben haben sie sich der namlichen 
Lokale zu bedienen, welche ihnen für je- 
nen angewiesen wird. 
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Jeder besondere Amts-Aufwand auf 
die Rechtspflege in gedachten Orten (#11.) 
wird von der Staats-Kasse bestrinen, 
welche dagegen auch alle Jurisdiktions= 
Gefälle bezieht, die in den übrigen Amts- 
bezirken in die fürstlichen Rentämter slies 
ßen. (. 16.) 
IV. Von der Polizel = Verwalkung 
in den fürstlichen Besitzungen insbe 
sondere. 
1. Fürsiliches Amt. 
K. 3:. 
Zu jedem fürstlichen Amte gehören: 
ein Amtman, 
ein Amts-Aktuar und 
ein Amtsdiener. 
C. 40. d. Königl. Dekl.) 
2. Fürsllicher Amtmann. 
.) Ernennung. 
K. 33. 
Der Amtmann wird von dem Fuͤrsten 
ernannt, und seine Ernennung jedesmal 
unter Anschluß der Beweise über seine 
Befähigung dem Königlichen Ministerium 
des Innern angezeigt. (K. 4o. d. Königl. 
Dekl.)
	        
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