Bei dem geringen Umfange des Amts-
Bezirks Obersulmentingen wird gestattet,
daß die Stelle des dortigen Amtmanns in
gleicher Art, wie solches in der Königl.
Dekl. v. 4. Juli und 8. Dezember 1821,
die flaatsrechtlichen Verhältnisse des vor-
maligen reichsunmittelbaren Adels betref-
fend, den Rittergutsbesitzern zugestanden
ist, den fürstlichen Rembeamten daselbst
Kübertragen werde. (K. 46. d. Konigl.
Dekl.)
5) Verpflchtung.
K. 34.
Waltet nach der Entscheidung des
Königl. Ministerium des Innern bei der
Person des Ernannten kein Anstand vor,
so wird durch die vorgesetzte Kreis-Re-
gierung dem fürstl. Amtsrichter des be-
treffenden Bezirks die Weisung zu Ver-
pflichtung desselben ertheilt.
Fortsetzung.
K. 35.
Bei dieser Verpflichtung ist ebenderselbe
Eides-Vorhalt wie bei der Verpflich=
tung eines Königlichen Oberamtmanns
zu gebrauchen, demselben jedoch die, den
Dienst-Eid gegen den Fürsten enthal-
tende Zusage beizufügen:
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„auch alle diejenigen Verpflichtungen zu
beobachten, welche dem fürstlichen Amt-
mann die, die staatsrechtlichen Verhält-
nisse des fürstlichen Hauses Thurn und
Taris fesisetzende Koͤnigliche Deklaration
und namentlich deren §. 45. so wie
andere Königliche Gesehe und Verord-
nungen hinsichtlich des Patrimonial=
Herrn auferlegen oder in der Folge
auferlegen werden, nicht weniger dem
durchlauchtig hochgebornen Herrn Für-
sten 2c. als seinem Dienstherrn jeder-
zeit mit geziemender Ehrerbietung er-
geben zu seyn.“
Das Verpflichtungs-Protokoll ist
von dem fürstlichen Amtsrichter an die
vorgesetzte Kreis-Regierung. einzusenden,
welche von dessen Inhalt dem Ministe-
rium des Innern Anzeige zu machen hat;
eine Abschrift davon hat der fürstliche
Amterichter dem Fürsten mit Bericht vor-
zulegen. (K. 40. d. Königl. Dekl.)
5. Amts-Mktuar.
K. 36.
Der für jedes fürstliche Amt erforderliche
Amts-Aktuar wird von dem Fürsten be-
soldet, von dem fürstlichen Amtmann verge-
schlagen, von dem Fürsten bestätigt, und