von bem Amtmann gegen einvierteljaͤh-
rige Aufkuͤndigung mit Gutheißen des
Fuͤrsten wieder entlassen.
Hinsichtlich seiner Befaͤhigung, seiner
amtlichen Verhaͤltnisse und seines Dienst-
Einkommens gilt das Gleiche wie bei den
Oberamts-Abtuaren.
Von seiner Annahme ist der vorgeset-
ten Kreis-Regierung durch den fürstlichen
Amtmann unter Beifügung der Belege
seiner Befähigung Anzeige zu machen,
sofort von jener über diese Belege Gut-
achten an das Ministerium des Innern
zu erstatten, und, wenn dieses keinen
Anstand dabei sindet, ver Amtmann zu
Vornahme seiner Verpflichtung anzuwei-
fen, wobei derselbe den gleichen Eides-
Vorhalt wie bei den Oberamts-Aktua-
ren mit eben demselben Beisatze, wie er
fuͤr die Verpflichtung der fuͤrstlichen Amt-
maͤnner vorgeschrieben ist (F. 34.), zu
Grund zu legen, und das Verpflichtungs-
Protokoll zur eigenen Einsicht und zur
Anzeige bei dem Ministerium des In-
nern an die Kreis-Regierung einzusenden,
dem Fürsten aber eine Abschrift bavon
vorzulegen hat. Auch von der Entlas-
sung eines Amks-Aktuars ist jedesmal
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die betreffende Krets-Regierung in Kenm-
niß zu setzen, welche hievon dem Mini-
sterium des Innern Anzeige erstatten
wird.
Fortsetzung.
K. 37.
Bei dem Amt Ober-Sulmentingen,
wird zwar um seiner geringeren Ausdeh-
nung willen die Aufstellung eines bestaͤn-
digen verpflichteten Amts-Aktuars nach-
gesehen.
Wenn jedoch die Nothwendigkeit einer
Vertretung des Amtmanns durch einen
Amts-Verweser eintritt, so darf hiczu
nur ein solcher verwendet werden, der zu
ber Versehung der Stelle eines Ober
amts-Aktuars befähigt ist.
4. Amtsdiener.
K. 38.
Der Amtsdiener, der jebem färl.
Amt beizugeben ist, wird von dem Fär
sten auf Wohlverhalten gegen einvier“
teljaͤhrige Aufkündigung ernannt, und
von demselben in gleicher Arr, wie ein
Oberamtsdiener, besoldet. Der vorgs
setzten Kreis-Regierung wird er je