Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

) Ernennung. 
S. 47. 
Von der Ernennung eines fürstlichen 
Forst-Verwalters oder Försters ist jedes- 
mal, unter Anschluß der Beweise über 
die Befähigung des Ernannten, der ein- 
schlagenden Kreis-Finanzkammer Anzeige 
zu machen, welche dem Königlichen Fi- 
nanz-Ministerium gutächtlichen Bericht 
darüber zu erstatten, und sofort, wenn 
das Königliche Finanz-Minikterium kei- 
nen Anstand findet, bei einem Forst-Ver- 
walter an den nächstgesessenen fürstlichen 
Amterichter, bei einem Förster aber an 
den vorgesehten fürstlichen Forst-Verwal- 
ter wegen Vornahme der Beeidigung des 
Ernannten das Geeignete zu erlassen 
hat. 
e) Verpfllchtung. 
g. 48. 
Erst nach dieser Cognition geschieht die 
Beeidigung durch die ebengedachten fürst- 
lichen Behörden und zwar unter demsel- 
ben Eides-Vorhalte, welcher für die Kö- 
niglichen Forstdiener gleicher Eategorie 
vorgeschrieben ist, jedoch mit einem áhn- 
lichen den Dienst-Eid gegen den Fürsten 
enthalrenden Beisate, wie solcher oben 
C. 35.) für die Beeidigung der fürflli- 
568. 
chen Amtmänner angeordnet wurde. Das 
Verrflichtunge. Protokoll ist von der fürst- 
lichen Behörde, welche die Beeidigung 
vornahm, an die betreffende Kreis-Fi- 
nanz-Kammer zum Behufe der Vorle 
gung an das Finanz-Ministerium einzu- 
senden; eine Abschrift davon hat die ge 
dachte fürstliche Vehörde dem Fürsten vor 
zulegen. (K. 35. d. K. Dekl.) 
beltlmmons wegen der bloher Angesielten 
F. 19. 
Ueber die Personen der bisher schon, 
jedoch blos für die Forstwirthschaft und 
den Forstschutz in den eigenthümlichen 
fürstlichen Waldungen angestellten fürst- 
lichen Forst-Verwalter und Förster wird 
das Königliche Finanz-Ministerium ein- 
zeln erkennen; diejenigen derselben, welche 
schon vor der Unterwerfung unter die Wür- 
tembergische Staats-Hoheit im färstlichen 
Forstdienste angestellt waren, sind auch 
ohne die Prüfung, welche für die Königli- 
chen Forstdiener gleicher Categorle vorge- 
schrieben ist, als befähigt zie berrachtes 
Auch bei den übrigen wird, insoferne sie 
um Dispensation von dieser Prüfung bit- 
ten, auf die Zeugnisse, die sie über ihr 
bisherige Laufbahn beibringen, billige
	        
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