Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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beschränken. Wenn bieselben sich auf 
einer Markung nur bis an eine gewisse 
Grenz-Linie erstrecken, so liegt letzteren 
ob, sich streng innerhalb dieser Grenz- 
Linie zu halten. Sind sie zwischen der 
Krone und dem Fürstenz ungetheilt ge- 
meinschaftlich, oder ist die Jagd= Polizei 
und das Recht, Jagdfrevel zu bestrafen, 
nur nach dem Begriffe der hohen und- 
niederen Jagd zwischen beiden abgetheilt, 
so haben bei deren Ausübung das ein- 
schlagende Königliche Forstamt und der 
betreffende fürstliche Forst-Verwalter, s0 
wie die ihnen untergeordneten Diener in 
sso lange gemeinschaftlich zu handeln, als 
nicht eine anderweitige Ausgleichung hier- 
über Statt finden wird. (K. 34. der K. 
Dekl.) 
k. Unlform. 
K. 59. 6 
Den fürstlichen Forst-WVerwaltern und 
Förstern wird gestattet, die Uniform der 
Königlichen Oberfêrster und Förster je- 
doch mit Knêpfen zu tragen, auf denen 
sich das fürstliche Wappen befindet. G. 60 
der K. Dekl.) 
3. Zorst-Assistenten. 
K. 60. 
Zur Unterstüßzung ist jedem fürstlichen 
Forst-Verwalter in gleicher Art wie 
den Königlichen Oberförstern ein Forst- 
Aslistent beizugeben. Derselbe muß gleiche 
Befähigung wie der Assistent eines Kt- 
niglichen Oberfbrsters erprobt haben; 
seine Annahme und Entlassung hängt von 
dem fürstlichen Forst-Verwalter unter 
Genehmigung des Fürsten ab. Vor der 
Verpflichtung ist der Name des Neuao“ 
genommenen unter Anschluß der Belege 
seiner Befähigung der vorgesetzten Kreis- 
Finanzkammer anzuzeigen, welche sofon 
hierüber Gurachten an das Finanz-Mis 
nisterium erstattet, und, wenn dieses keb 
nen Anstand dabei findet, dem betreffen- 
den fürstlichen Forst-Verwalter die 25 
gitimation zu dessen Verpflichtung er 
theilt. Die Verpflichtung selbst geschieht 
auf denselben Eides-Vorhalt, wie di 
der Assistenten der Königlichen Oberförster, 
jedoch mit dem bei den fürstlichen Fors, 
Verwaltern und Förstern (K. 48.) a# 
geordneten, den Dienst-Eid gegen der 
Fürsten enthaltenden, Beisatze; das Pro- 
tokoll wird an die Kreis-Finanzkammer 
zur Einsicht und Anzeige bei dem Fa 
nanz-Ministerium eingeschickt, dem Fuͤr- 
sten aber eine Abschrift davon vorgelegt. 
Auch von der Eutlassung eines Assisten- 
ten hat der fuͤrstliche Forst. Verwalter
	        
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