Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Bekamachung der von Sr. Königl. Majestät ausgesetzten Preise zur Beferderung der 
Reinlichkeit in den Straßen und Gassen. 
Der Aufmerksamkeit Sr. Königlichen 
Majestät auf alles, was zu Befbrde- 
rung des allgemeinen Wohlstands beitra- 
gen kann, ist es nicht entgangen, daß noch 
in vielen Orten des Königreichs die Rein- 
lichkeit in den Straßen und Gassen auf 
eine Weise vernachläßigt wird, welche 
nicht blos beleidigend für das Auge und 
nachtheilig für die Gesundhceit, sondern auch 
dem eigenen Interesse der Landbewohner 
zuwider ist. 
Dieser Unreinlichkeit und allen ihren 
schädlichen Folgen läßt sich mit einem be- 
deutenden Gewinn für den Feldbau da- 
durch abhelfen, daß der Unrath, der sonst 
unbenüßt verloren gieng, in zweckmäßig 
angelegte Mistjauchen = Gruben gesam- 
melt und dort zu Dünger bereitet wird. 
Ueber die zweckmäßlgste Einrichtung 
solcher Gruben und deren Benühung wird 
die Centralstelle des landwirthschaftlichen 
Vereins eine Belehrung durch den Druck 
bekannt machen. 
Um jedoch die Ortsvorsteher desto mehr 
zu ermuntern, ihren Einfluß auf ihre 
Mitbürger mit allem Eifer dahin zu ver- 
wenden, daß jene Belehrung möglichst 
allgemein benüßt, daß überall in Stedten, 
Marktflecken, Dörfern und Weilern die 
erforderliche Reinlichkeit in den Straßen, 
Gassen und Hofraithen eingeführt und 
der dabei zu erreichende Gewinn an Dung- 
Material nicht vernachläfiget werde, ha- 
ben Seine Königliche Majestät vier 
Preise, zu 2o, 15, 19 und 5 Dukaten 
nebst einer Ehren-Medaille für diejenigen 
Orktsvorsteher, welche von jeßzt an bis zum 
1. Januar 132:6 für Beförderung der- 
Reinlichkeit und namentlich für die Anle- 
gung zweckmäßiger Mistjauchen-Gruben 
in ihrem Wohnort am meisten gewirkt 
haben werden, gnädigst auszusehen, und 
das Ministerium des Innern, unter Mit- 
wirkung der Centralstelle des landwirth= 
schaftlichen Vereins, mit den hiezu erfor- 
derlichen Anordnungen zu beauftragen 
geruht. 
Indem man dieses zur öfesentlichen 
Kenntniß bringt, werden sämtliche Ober= 
ämter hiemit angewiesen, ohne Aufschub
	        
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