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II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Bekamachung der von Sr. Königl. Majestät ausgesetzten Preise zur Beferderung der
Reinlichkeit in den Straßen und Gassen.
Der Aufmerksamkeit Sr. Königlichen
Majestät auf alles, was zu Befbrde-
rung des allgemeinen Wohlstands beitra-
gen kann, ist es nicht entgangen, daß noch
in vielen Orten des Königreichs die Rein-
lichkeit in den Straßen und Gassen auf
eine Weise vernachläßigt wird, welche
nicht blos beleidigend für das Auge und
nachtheilig für die Gesundhceit, sondern auch
dem eigenen Interesse der Landbewohner
zuwider ist.
Dieser Unreinlichkeit und allen ihren
schädlichen Folgen läßt sich mit einem be-
deutenden Gewinn für den Feldbau da-
durch abhelfen, daß der Unrath, der sonst
unbenüßt verloren gieng, in zweckmäßig
angelegte Mistjauchen = Gruben gesam-
melt und dort zu Dünger bereitet wird.
Ueber die zweckmäßlgste Einrichtung
solcher Gruben und deren Benühung wird
die Centralstelle des landwirthschaftlichen
Vereins eine Belehrung durch den Druck
bekannt machen.
Um jedoch die Ortsvorsteher desto mehr
zu ermuntern, ihren Einfluß auf ihre
Mitbürger mit allem Eifer dahin zu ver-
wenden, daß jene Belehrung möglichst
allgemein benüßt, daß überall in Stedten,
Marktflecken, Dörfern und Weilern die
erforderliche Reinlichkeit in den Straßen,
Gassen und Hofraithen eingeführt und
der dabei zu erreichende Gewinn an Dung-
Material nicht vernachläfiget werde, ha-
ben Seine Königliche Majestät vier
Preise, zu 2o, 15, 19 und 5 Dukaten
nebst einer Ehren-Medaille für diejenigen
Orktsvorsteher, welche von jeßzt an bis zum
1. Januar 132:6 für Beförderung der-
Reinlichkeit und namentlich für die Anle-
gung zweckmäßiger Mistjauchen-Gruben
in ihrem Wohnort am meisten gewirkt
haben werden, gnädigst auszusehen, und
das Ministerium des Innern, unter Mit-
wirkung der Centralstelle des landwirth=
schaftlichen Vereins, mit den hiezu erfor-
derlichen Anordnungen zu beauftragen
geruht.
Indem man dieses zur öfesentlichen
Kenntniß bringt, werden sämtliche Ober=
ämter hiemit angewiesen, ohne Aufschub