Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

der denselben unterm 20. Aug. 18:2 
gesällte Cin Nro. 68. S. 75:. des 
Staats= und Rezierungs-Blatts vom 
v. J. enthaltene) Straf-Erkenntniß, 
unter Verurtheilung des Rekurrenten 
in# die Kosten zweiter Instanz, ledig- 
lich bestätigt; 
.- in der Rekurssache des vormaligen 
Professors Friedrich List zu Stintgart, 
dad Straf-Erkenntniß, welches von dem 
den Druck verbreiteter Ehren-Beleidi-- 
gung und Verläumdung der Regierung, 
der Gerichts= und Verwaltungs-Be- 
hörden und Staatsdiener Württem- 
bergs, und des im Art. 25. des Ge- 
sebes vom März 1870. vorgefehenen 
Staats-Verbrechens, dann wegen un- 
- 
botmäßigen Benehmens gegen den un- 
tersuchenden Richter wider denselben un- 
term 6. April 1622 gesällt worden ist, 
(Nro. 34. S. 375. des Staats= und 
Regierungsblatts) unter Verurtheilung 
des Rekurrenten in die Kosten zweiter 
Instanz, lediglich bestärigt. 
Den 5. December wurde: 
in der Rekurssache des Rechts-Consu= 
lenten Joh. Jakob Fetzer, von Reut- 
lingen, das von dem Criminal-Senat 
des Gerichtöhofs für den Schwarzwasd= 
Gerichtshof zu-Eßlingen, wegen durch 
Kreis unterm J. Juni 16:: wider den- 
selben gefällte (in Nro. 46. S. 514. des 
Staats= und Regierungs-Blatts vom 
vor. J. eingerückte) Straf-Erkennmiß 
theils abgeindert, theils bestätigt, Re- 
kurrent sofort wegen verbotswidrig sort- 
gesetzter unstatthafter Beschwerden und 
gegen mehrere öffentliche Stellen und 
Beamte dabei sich erlaubter Injurien, 
sodann wegen eines gesehwidrigen und 
ehrenrührigen Geschenb-Anerbietens an 
den Reserenten in einer Proceßsache, zum 
Behuf der Beförderung des Spruchs, 
endlich wegen unförmlicher und höchst 
nachläßiger Besorgung der ihm von 
Amtswegen aufgetragenen Defsension in 
einer Criminal-Untersuchung und da- 
durch verschuldeter Verzögerung der let= 
teren, in Betracht der wegen ähnlicher 
Vergehen früher schon erlittenen Be- 
strafungen, neben der gegen ihn wegen 
anderweiter neuer Injurien bereits unter 
dem 1. März 189. ausgesprochenen, 
und in der Recurs-Instanz betttigten, 
sechswöchigen Festungsstrafe zu einem 
weiteren Fesiungsarrest von sichs Wo- 
chen, so wie zum Ersaß des gestifteten 
Schadens. und sämtlicher in erster und 
zweiter Instanz aufgelaufener Untersu- 
chungs-HKosten, so weit erstere nicht sei- 
nen Mitschuldigen bei dem Geschenk-
	        
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