der denselben unterm 20. Aug. 18:2
gesällte Cin Nro. 68. S. 75:. des
Staats= und Rezierungs-Blatts vom
v. J. enthaltene) Straf-Erkenntniß,
unter Verurtheilung des Rekurrenten
in# die Kosten zweiter Instanz, ledig-
lich bestätigt;
.- in der Rekurssache des vormaligen
Professors Friedrich List zu Stintgart,
dad Straf-Erkenntniß, welches von dem
den Druck verbreiteter Ehren-Beleidi--
gung und Verläumdung der Regierung,
der Gerichts= und Verwaltungs-Be-
hörden und Staatsdiener Württem-
bergs, und des im Art. 25. des Ge-
sebes vom März 1870. vorgefehenen
Staats-Verbrechens, dann wegen un-
-
botmäßigen Benehmens gegen den un-
tersuchenden Richter wider denselben un-
term 6. April 1622 gesällt worden ist,
(Nro. 34. S. 375. des Staats= und
Regierungsblatts) unter Verurtheilung
des Rekurrenten in die Kosten zweiter
Instanz, lediglich bestärigt.
Den 5. December wurde:
in der Rekurssache des Rechts-Consu=
lenten Joh. Jakob Fetzer, von Reut-
lingen, das von dem Criminal-Senat
des Gerichtöhofs für den Schwarzwasd=
Gerichtshof zu-Eßlingen, wegen durch
Kreis unterm J. Juni 16:: wider den-
selben gefällte (in Nro. 46. S. 514. des
Staats= und Regierungs-Blatts vom
vor. J. eingerückte) Straf-Erkennmiß
theils abgeindert, theils bestätigt, Re-
kurrent sofort wegen verbotswidrig sort-
gesetzter unstatthafter Beschwerden und
gegen mehrere öffentliche Stellen und
Beamte dabei sich erlaubter Injurien,
sodann wegen eines gesehwidrigen und
ehrenrührigen Geschenb-Anerbietens an
den Reserenten in einer Proceßsache, zum
Behuf der Beförderung des Spruchs,
endlich wegen unförmlicher und höchst
nachläßiger Besorgung der ihm von
Amtswegen aufgetragenen Defsension in
einer Criminal-Untersuchung und da-
durch verschuldeter Verzögerung der let=
teren, in Betracht der wegen ähnlicher
Vergehen früher schon erlittenen Be-
strafungen, neben der gegen ihn wegen
anderweiter neuer Injurien bereits unter
dem 1. März 189. ausgesprochenen,
und in der Recurs-Instanz betttigten,
sechswöchigen Festungsstrafe zu einem
weiteren Fesiungsarrest von sichs Wo-
chen, so wie zum Ersaß des gestifteten
Schadens. und sämtlicher in erster und
zweiter Instanz aufgelaufener Untersu-
chungs-HKosten, so weit erstere nicht sei-
nen Mitschuldigen bei dem Geschenk-