Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

schlossen  und  neben  der  Verbindlichkeit
zum  Ersatz  des  gestifteten  Schadens,  so
wie  saͤmtlicher  in  erster  und  zweiter  Instanz
  aufgelaufener  Untersuchungs-Kosten
  Fr  einmonatlicher  Festungsstrafe
mit  angemessener  Beschäftigung  innerhalb
  der  Festung  verurtheilt.
Den  31.  December  wurde:

12.  in  der  Rekursfache  der  Regine  Peit,
von  Forchtenberg,  das  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Ellwangen  wegen  bleinen,
ein  fachen,  jedoch  drirren  Diebstahls  wider

  dieselbe  unterm  :6.  October  1822
gefällte  (in  Nro.  79.  S.  869.  des
Staats=  und  Regierungsblatts  vom
v.  J.  enthaltene)  Straf-Erkenntniß
unter  Verurtheilung  der  Rekurrentin  in
die  Kosten  zweiter  Instanz  nicht  nur  bestaͤtigt,
  sondern  dieselbe  auch  wegen  ihres
  hoͤchst  frechen  Betragens  vor  Gericht
und  ausgestossener  groben  Injurien  gegen
  die  Zeugen  zu  einer  weiteren  vierwoͤchigen
  Zuchthausstrafe  verurtheilt.

I.  Civil-Senat.

Den  9.  25.  und  30.  December
wurde  in  den  Apxpellationssachen


1.  von  dem  Civil-Senate  des  Gerichtshofs

  zu  Tübingen  zwischen  Johannes

Brunner  und  Cons.  zu  Goßheim,  Oberamts

  Spaichingen,  Beblagten,  Appellanten,

  Wiederappellanten,  und  der

Gemeinde  Goßheim,  Klägerin,  Appellatin,

  Wiederappellatin,  eine  subsidiarische

  Klage  betreffend;

1.  von  dem  Eivil-Senate  des  Gerichrshofs

zu  Eßlingen  zwischen  Johannes  Uebele,

Gastwirth  zum  goldenen  Adler  in  Ulm,

AUMger,  Appellanten,  Wiederappellan=Den,

  und  dem  Gastgeber  Carl  Siegele

in  Stuttgart,  Beklagten,  Appellaten,
Wiederappellaten,  den  Ersaßz  abhanden
  gekommener  Gelder  betreffend;

5.  von  dem  Civil-Senate  des  Gerichtshofs

zu  Ellwangen,  zwischen  dem  Herrn
Grafen  von  Waldek  Pyrmont  zu  Gaildorf,
  Beklagten,  Appellanten,  und  den
Erben  des  Freihe  -  von  Berlichingen
zu  Jaxthausen,  Oberamts  Aalen,  Kléger,
  Appellaten,  Wechselschuld  samt
Zinsen  betreffend.;

die  Verufung  je  wegen  Versäumung  der

gesehlichen  Nothfrist  zu  Einreichung  der
Beschwerdeschrift  von  Amts  wegen  für
verlassen  erklaͤrt.