Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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schriebene Prüfung der Ausweise, von 
welchen die Zulassung fremder Reisen- 
den, namentlich fremder Juden, in das 
Königreich abhängt, mit aller Strenge 
vorzunehmen, und insbesondere, wenn 
solche Reisende in den Fall kommen, 
von ihnen selbst Zeuguisse oder Pässe 
zu verlangen, dabei mit aller Vorsicht 
zu Werk zu gehen, und sich genau an 
die gesetzliche Vorschriften, namentlich 
an den &.: der Verordnung vom :1. 
Sept. 1807 zu halten, sondern vor- 
züglich auch darauf ihr Augemmerk zu 
richten, daß es den in das Königreich 
kommenden Fremden nicht gelinge, der 
polizeilichen Präfung ihrer Verhält= 
risse ganz sich zu entziehen. 
Was in dieser Hinsicht dem Land- 
jäger-Corps obliegt, ist in der unterm 
5. Juni d. J. bekannt gemachten In- 
struktion desselben enthalten. 
Man sindersich aber insbesondereauch 
veranlaßt, den Oberämtern die Vor- 
schristen der A#. 15 und 34 der Ver- 
ordnung vom #u. Sept. 1807 über die 
Handhabung der Local-Polizei und die 
Beherbergung fremder Personen ins 
Gedächtniß zu rufen, und sie anzuwei- 
sen, über der Befolgung dlieser Vor- 
schrifren von Seite der Orts- Polizei- 
Behörden und der unnachsichtlichen Be- 
strafung der Uebertreter mit Strenge 
zu halten. 
Sturtgart den 15. Oktober 1823. 
Schmidlin. 
1, Terschrift in Ansehung der Beeldigung der zur Praris legitimirtrn Aerzte. 
In Beziehung auf die Beeidigung der 
nach vorgängiger Prüfung zur Praxis 
legitimirten Aerzte so wie in Hinsicht auf 
die Niederlassung der letzteren wird unter 
Beziehung auf die Instruktion für das 
Medizinal-Departement vom 33. Juni 
1807 6. 7 Folgendes verordnet: 
1.) das Oberamt, welchem von dem Me- 
bizinal-Collegium die Uebergabe des 
Prüfungs-Zeugnisses an den zur 
Praxis legitimirten Arzt übertragen 
wird, hat denselben bei der Aushän= 
digung dieses Zeugnisses auf die Be- 
obachtung der das Medizinalwesen 
betreffenden Gesetze und Verordnun- 
gen zu beeidigen. Ueber den Beeidi- 
gungs-Akt wird ein Protokoll aufsge- 
nommen, und zugleich die geschehene 
Beeidigung von dem Oberamt auf 
dem Prüfungs-Zeugnisse beurkundet. 
2.) Dem Oberamt, in dessen Bezlrk 
ein praktischer Arzt sich zur Aus-
	        
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