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schriebene Prüfung der Ausweise, von
welchen die Zulassung fremder Reisen-
den, namentlich fremder Juden, in das
Königreich abhängt, mit aller Strenge
vorzunehmen, und insbesondere, wenn
solche Reisende in den Fall kommen,
von ihnen selbst Zeuguisse oder Pässe
zu verlangen, dabei mit aller Vorsicht
zu Werk zu gehen, und sich genau an
die gesetzliche Vorschriften, namentlich
an den &.: der Verordnung vom :1.
Sept. 1807 zu halten, sondern vor-
züglich auch darauf ihr Augemmerk zu
richten, daß es den in das Königreich
kommenden Fremden nicht gelinge, der
polizeilichen Präfung ihrer Verhält=
risse ganz sich zu entziehen.
Was in dieser Hinsicht dem Land-
jäger-Corps obliegt, ist in der unterm
5. Juni d. J. bekannt gemachten In-
struktion desselben enthalten.
Man sindersich aber insbesondereauch
veranlaßt, den Oberämtern die Vor-
schristen der A#. 15 und 34 der Ver-
ordnung vom #u. Sept. 1807 über die
Handhabung der Local-Polizei und die
Beherbergung fremder Personen ins
Gedächtniß zu rufen, und sie anzuwei-
sen, über der Befolgung dlieser Vor-
schrifren von Seite der Orts- Polizei-
Behörden und der unnachsichtlichen Be-
strafung der Uebertreter mit Strenge
zu halten.
Sturtgart den 15. Oktober 1823.
Schmidlin.
1, Terschrift in Ansehung der Beeldigung der zur Praris legitimirtrn Aerzte.
In Beziehung auf die Beeidigung der
nach vorgängiger Prüfung zur Praxis
legitimirten Aerzte so wie in Hinsicht auf
die Niederlassung der letzteren wird unter
Beziehung auf die Instruktion für das
Medizinal-Departement vom 33. Juni
1807 6. 7 Folgendes verordnet:
1.) das Oberamt, welchem von dem Me-
bizinal-Collegium die Uebergabe des
Prüfungs-Zeugnisses an den zur
Praxis legitimirten Arzt übertragen
wird, hat denselben bei der Aushän=
digung dieses Zeugnisses auf die Be-
obachtung der das Medizinalwesen
betreffenden Gesetze und Verordnun-
gen zu beeidigen. Ueber den Beeidi-
gungs-Akt wird ein Protokoll aufsge-
nommen, und zugleich die geschehene
Beeidigung von dem Oberamt auf
dem Prüfungs-Zeugnisse beurkundet.
2.) Dem Oberamt, in dessen Bezlrk
ein praktischer Arzt sich zur Aus-