Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerinm. 
Verfögung, die bevorstehende Weinlese betreffend. 
In Ansehung der berorstehenden Wein- 
lese sieht man sich veranlaßt, denjenigen 
Königl. Cameralämtern, welche Weinge- 
faelle zu verwalten haben, unter Hinweisung 
auf die bestehenden Verordnungen im Be- 
sondern noch Folgendes zur Nachachtung 
zu erbffnen: 
1.) Bei der in mehreren Gegenden sehr 
ungleichen Zeitigung der Trauben 
haben die Beamten nach Möglichkeit 
dahin zu wirken, daß die reifen Trau- 
ben abgesondert von den unreifen ge- 
lesen, und der Most von beiden in 
besonderen Geschirren aufbewahrt 
werde. Eine gleiche Absonderung 
ist auch so viel möglich bei dem Ein- 
zuge der Wein-Gefälle zu beebachten, 
damit über den bessern und geringern 
Ertrag je besonders verfügt werden 
könne. 
a.) Von dem Gefäll-Ertrage der Finanz- 
Verwaltung sind die derselben oblie- 
genden Ausgaben an Besoldungen und 
Pensionen, nobst den etwaigen Rück- 
ständen je in der geeigneten Qualität 
und nach Maßgabe der ergehenden 
besonderen Anweisungen, zu gehöriger 
Zeit unter der Kelter abzureichen. 
3.) Ueber den weitern Betrag der Wein- 
Gesälle wird von den Kreis-Finanz- 
Kammern besfonders verfägt werden; 
von welchen auch die Königl. Cameral= 
Amter in Anstands-Fällen Bescheid 
einzuholen haben. 
Uebrigens sind die vorläufigen Anzeigen 
an das Finanz-Ministerium über das Er- 
gebniß der Weinlese (Staats= und Reg. 
Blatt von 1823. S.wy63) von den Cameral= 
aͤmtern möglichst zu beschleunigen, auch den 
Finanz-Kammern die vorzgeschriebenen 
Herbst-Rechnungen zu gehbriger Zeit 
abzulegen. 
Stuttgart den o. Oktober 1823. 
Weckherlin.
	        
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