Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gehen und Eigenmaͤchtigkeiten, neben 
Entsehung von seinen Aemtern und 
Unfhigkei#s-Erklárung zu Be- 
kleidung irgend einer öffentlichen Stelle, 
auch Verfällung in 3 der Untersuchungs- 
Kosten zu dreiwöchiger Gefängniß- 
4. sttrafe verurtheilt. 
Den.-5. Sepfember wurde: 
9. der am 39. August 1822 wegen Dieb- 
stahls zu einmonatlicher und am 4. 
August 1833 wegen Vagirons, Concu- 
binats, Angabe eines falschen Namens 
1. Den 2. September wurde in der Ations-= 
sache von dem O. A.Gerlchte Reutlinges 
zwischen der Ehefrau des Säklers Tho- 
mas Hummel, zu Reutlingen, Kl., 
Antin, und den Erben der Ehefrau des 
Andreas Keim, Weißgerbers daselbst, 
Bekl., Aten, Zuräckforderüng einer 
bezahlten Nichtschuld betreffend, das erst- 
richterliche Erkenntniß unter Verutthei- 
lung der Antin in die Kosten zweiter 
Instanz bestaͤtigt. 
2. In der Ationssache vom dem O. A Ge- 
richte Nürtingen zwischen Johannes 
Blei, von Dettingen, Kl., Anten, und 
Andreas Groß, von den Kapishäusern, 
Bekl., Aten, Güter= Vindication be- 
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und Lägens vor Gericht, unter Vorbe- 
halt eines Straf-Zusatzes zu dreimo= 
naelicher Festungs-Arbeirsstrafe ver- 
urtheilte Joseph Anton Christ, von 
Langfurt in Baiern, auf die durch das 
O.A.Gericht Balingen von dem König- 
lich Baierischen Fürstlich Oettingenschen 
Herrschafts-Gerichte zu Oettingen einge- 
zogene Nachricht von einer schon früher 
wegen Diebstahls dem Christ zuerkann- 
ten sechsmonatlichen Freiheitsstrafe 
mit einem Straf-Zusatze von drei 
Monaten Festuogs-Arbeit belegt. 
Civil-- Senat. 
treffend, wurde durch Beschluß vom 29., 
pühlicirt den 38. August, die eingelegte 
Verufung wegen Versäumung der ge- 
setzlichen Nothfrist zu Einreichung der 
Beschwerdeschrift für verlassen erkannt 
und der Ant in die Kosten zweiter In- 
stanz verurtheilt. (2. Sept.) 
5. In der Ationssache von dem O. A.Ge- 
richte Rottweil zwischen Christian Behrle 
von da, Anten, und dem Stadtrath 
Gaßner und Conforten ebendaselbst, 
Aten, Schuldenlofung betreffend, würde 
durch Beschluß vom 33. Juni, publ. 
den 14. Juli, eben so erkannt. (t. 
Sept.) 
4. Desglelchen in der Mionssache von dem
	        
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