Kompensation. Illiquide Gegenforderung. 403
die sichere Annahme begründen, daß der Gesetzgeber
solche Fälle vor Augen hatte, in welchen die Einrede
der Kompensation erst zu einer Zeit entgegengesetzt
wurde, da die Klageforderung bereits erwiesen,
oder abgeurtheilt, somit dem Stadium der Exekution
entgegengeführt wurde, oder in demselben
sich befand.
Dieß bestätigt die an die Richter gemachte Aufforderung:
„Hoc itaque judices observent, nec molli
ahimo eas suscipiant, sed jure stricto utentes!“
wodurch dieselben ermahnt werden, dem Kläger, welcher
seine Forderung ausgestritten und bewiesen habe,
zu seinem guten Rechte zu verhelfen und es nicht
durch verzögerliche Umtriebe und Chikanen (moratorls
ambagibus) des Gegners in die Länge
hinausschieben zu lassen.
Die Ausdrücke: „Liquida sit, et non multis
ambagibus innodala“ beziehen sich demnach offenbar
auf eine in instanti und ohne Weitwendigkeit
zu beweisende Gegenforderung, welcher gegenüber
die Klageforderung bereits erprobt worden war.
Bei Anwendung solcher scharfen Bezeichnungen,
als: „bewiesen — überwiesen — gewisse und unbezweifelbare
Schuld — abgemachter vorheriger Prozeß
—“ ist es zur Gewißheit erhoben, daß das
römische Recht nichts Anderes und nicht mehr, als
dieses statuirte: bei bewiesener, ausgestrittener, oder
in dem Stadium der Exekution versirender Klageforderung
müsse die Kompensationseinrede in inslanti
und ohne Weitwendigkeit bewiesen werden, wenn sie
hier eine Berücksichtigung verdienen solle.
Es folgt hieraus e contrario, daß bei nicht
bewiesener, nicht ausgestrittener, nicht in der Exekutionsinstanz
schwebender Klageforderung die Kompensationseinrede
nicht gerade in instanti oder ohne
Weitwendigkeit bewiesen werden müsse, sondern in der
Art bewiesen werden könne, wie eben die Beweise
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