Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.  403

die  sichere  Annahme  begründen,  daß  der  Gesetzgeber
solche  Fälle  vor  Augen  hatte,  in  welchen  die  Einrede
der  Kompensation  erst  zu  einer  Zeit  entgegengesetzt
wurde,  da  die  Klageforderung  bereits  erwiesen,
oder  abgeurtheilt,  somit  dem  Stadium  der  Exekution
  entgegengeführt  wurde,  oder  in  demselben
sich  befand.

Dieß  bestätigt  die  an  die  Richter  gemachte  Aufforderung:
  „Hoc  itaque  judices  observent,  nec  molli
ahimo  eas  suscipiant,  sed  jure  stricto  utentes!“
wodurch  dieselben  ermahnt  werden,  dem  Kläger,  welcher
  seine  Forderung  ausgestritten  und  bewiesen  habe,
zu  seinem  guten  Rechte  zu  verhelfen  und  es  nicht
durch  verzögerliche  Umtriebe  und  Chikanen  (moratorls
  ambagibus)  des  Gegners  in  die  Länge
hinausschieben  zu  lassen.

Die  Ausdrücke:  „Liquida  sit,  et  non  multis
ambagibus  innodala“  beziehen  sich  demnach  offenbar
  auf  eine  in  instanti  und  ohne  Weitwendigkeit
  zu  beweisende  Gegenforderung,  welcher  gegenüber
die  Klageforderung  bereits  erprobt  worden  war.

Bei  Anwendung  solcher  scharfen  Bezeichnungen,
als:  „bewiesen  —  überwiesen  —  gewisse  und  unbezweifelbare
  Schuld  —  abgemachter  vorheriger  Prozeß
  —“  ist  es  zur  Gewißheit  erhoben,  daß  das
römische  Recht  nichts  Anderes  und  nicht  mehr,  als
dieses  statuirte:  bei  bewiesener,  ausgestrittener,  oder
in  dem  Stadium  der  Exekution  versirender  Klageforderung
  müsse  die  Kompensationseinrede  in  inslanti
und  ohne  Weitwendigkeit  bewiesen  werden,  wenn  sie
hier  eine  Berücksichtigung  verdienen  solle.

Es  folgt  hieraus  e  contrario,  daß  bei  nicht
bewiesener,  nicht  ausgestrittener,  nicht  in  der  Exekutionsinstanz
  schwebender  Klageforderung  die  Kompensationseinrede
  nicht  gerade  in  instanti  oder  ohne
Weitwendigkeit  bewiesen  werden  müsse,  sondern  in  der
Art  bewiesen  werden  könne,  wie  eben  die  Beweise

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