Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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B.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
-à) Verfügung, die Ablegung des Huldigungs= Eides betreffend. 
Da man zu bemerken gehabt hat, daß 
die Vorschrift der Verfassungs-Urkunde 
K. 2o, wornach der Huldigungs-Eid von 
sedem gebornen Württemberger nach zu- 
rückgelegtem 36. Jahre, und von jedem 
neu Aufgenommenen bei der Aufnahme 
abzulegen ist, nicht überall gleichförmig 
vollzogen wird; so findet man süh ver- 
anlaßt, in dieser Beziehung Folgendes 
zu versügen: 
1.) Die Abnahme des Huldigungs- 
Eidêes ist amtliche Obliegenheit des 
„ Oberamtmanns, der die Verzeich= 
nisse der Huldigungspflichtigen zu 
sammeln, und mit der Bemerkung, 
welche derselben den Huldigungs- 
Eib wirklich abgelegt haben, bei den 
Abten zu verwahren hat. 
2.) In der Regel wird der Huldigungs- 
Eid bei dem oberamelichen Ruggerichte 
(Verw. Edikt K. 96) von allen in der 
Gemeinde befindlichen Mannsperso= 
nen, welche seit dem letzten Rugge- 
richte das 16. Jahr zurückgelegt, oder 
das Württembergische Staats= Bür- 
gerrecht neu erworben, oder aus 
irgend einem andern Grunde den 
Huldigungs-Eid noch micht abgelegt 
haben, eingenommen. 
Die Eidesleistung geschieht vor ter 
Verlesung Der Ruggerichts-Legenden, 
-welcher demnach die Huldigungspfich 
tligen ebenso wie die älteren Bürg 
anzuwohnen haben. 
.3.) In den standes- und grundherrlich 
Amts-Bezirken, wo das Ruggerich 
nicht durch den Oberamtmann, son- 
dern durch den Parrimonial Polize 
Beamten abgehalten wird, hat dr 
Lettere das Verzeichniß der Hudi“ 
gungspflichtigen aufzunehmen, und 
dem betreffenden Oberamt zur weite- 
ren Verfügung einzusenden. 
Das Oberamt hat dieselbe sofen 
zu dem nächsten in der Oberamtssted 
abzuhaltenden Ruggerichte einzuber# 
fen, und zugleich mit den Huldigung“ 
pflichtigen der Oberamtsstadt zur 
Eidesleistung zuzulassen. 
.) Der Huldigungs-Eid wird nachdn 
in der Beilage gegebenen Formel 9% 
leistet. 
Stuttgart den 5. November 13-3. 
Schmidlin.
	        
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