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B.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
-à) Verfügung, die Ablegung des Huldigungs= Eides betreffend.
Da man zu bemerken gehabt hat, daß
die Vorschrift der Verfassungs-Urkunde
K. 2o, wornach der Huldigungs-Eid von
sedem gebornen Württemberger nach zu-
rückgelegtem 36. Jahre, und von jedem
neu Aufgenommenen bei der Aufnahme
abzulegen ist, nicht überall gleichförmig
vollzogen wird; so findet man süh ver-
anlaßt, in dieser Beziehung Folgendes
zu versügen:
1.) Die Abnahme des Huldigungs-
Eidêes ist amtliche Obliegenheit des
„ Oberamtmanns, der die Verzeich=
nisse der Huldigungspflichtigen zu
sammeln, und mit der Bemerkung,
welche derselben den Huldigungs-
Eib wirklich abgelegt haben, bei den
Abten zu verwahren hat.
2.) In der Regel wird der Huldigungs-
Eid bei dem oberamelichen Ruggerichte
(Verw. Edikt K. 96) von allen in der
Gemeinde befindlichen Mannsperso=
nen, welche seit dem letzten Rugge-
richte das 16. Jahr zurückgelegt, oder
das Württembergische Staats= Bür-
gerrecht neu erworben, oder aus
irgend einem andern Grunde den
Huldigungs-Eid noch micht abgelegt
haben, eingenommen.
Die Eidesleistung geschieht vor ter
Verlesung Der Ruggerichts-Legenden,
-welcher demnach die Huldigungspfich
tligen ebenso wie die älteren Bürg
anzuwohnen haben.
.3.) In den standes- und grundherrlich
Amts-Bezirken, wo das Ruggerich
nicht durch den Oberamtmann, son-
dern durch den Parrimonial Polize
Beamten abgehalten wird, hat dr
Lettere das Verzeichniß der Hudi“
gungspflichtigen aufzunehmen, und
dem betreffenden Oberamt zur weite-
ren Verfügung einzusenden.
Das Oberamt hat dieselbe sofen
zu dem nächsten in der Oberamtssted
abzuhaltenden Ruggerichte einzuber#
fen, und zugleich mit den Huldigung“
pflichtigen der Oberamtsstadt zur
Eidesleistung zuzulassen.
.) Der Huldigungs-Eid wird nachdn
in der Beilage gegebenen Formel 9%
leistet.
Stuttgart den 5. November 13-3.
Schmidlin.