Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Huldigungs-Eid. 
Ihr werdet geloben und einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmaͤchtigen schwoͤren, 
dem Allerdurchlauchtigsten König und Herrn, Wilhelm, König von Würnemberg, 
und Seiner Königlichen Majestät Thronerben und Nachfolgern treu und gewärtig 
zu seyn, Höchsthren Nutzen zu fördern und Schaden zu wehren, den Königlichen 
Gesetzen und Verordnungen den verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten, überhaupt 
aber alles zu thun und zu lassen, was einem getreuen rechtschaffenen Unterthanen 
zu thun und zu lassen obliegt, und somit eine aufrichtige redliche Erbhuldigung zu 
leisten, alles getreulich und ohne Gefährde. 
b) Bekanntmachung, die Aufnahme von Schwangeren in das Kllnikum zu Tübingen 
betreffend. 
Es ist zwar in der Bekanntmachung 
der Euperattendenz des Klinikums zu 
Tübingen vom :1. Juni 1817 (Staats- 
und Reg. Blatt von 1817. S. 343) vor- 
geschrieben worden, daß jede Schwangere, 
welche in demselben ihre Niederkunft halten 
will, 8 bis 20 Wochen vor der Zeit, wo# 
sie diese erwartet, mit dem erforderlichen 
obrigkeitlichen Zeugnisse versehen in Person 
im Hause sich melden solle, damit sie er- 
fahre, ob Platz für sie seyn werde, und 
damit die Angabe von der Zeit ihrer 
Schwangerschaft als wahr erkannt werden 
könne. 
Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß 
durch das persènliche Melden der Einzel- 
neu ohne vorherige schriftliche Anfrage 
bei dem Vorstande der Anstalt verschiedene 
Misverhältnisse herbeigeführt werden. 
Man findet sich daher veranlaßt, hiemit zu 
bestimmen, daß jede Schwangere, welche 
die Aufnahme in das Klinikum nachsuchen 
will, vor allen Dingen durch ihre Orts- 
Obrigkeit sich deshalb schriftlich an die 
Superattendenz des Klinikums wenden, 
und erst dann, wenn sie eine schriftliche 
Zusicherung von Leßterer erhalten haben 
wird, persönlich in der Anstalt erscheinen 
golle. 
Die Orts-Vorsteher haben, wenn sie 
von einer solchen Schwangeren um das 
vorschriftsmäßige Zeuguiß angegangen wer- 
den, dieselbe hierüber zu belehren, indem 
die Superattendenz des Klinikums streng 
darüber halten wird, nur solche zuzulassen, 
welche auf vorgängige schriftliche Anfrage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.