Huldigungs-Eid.
Ihr werdet geloben und einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmaͤchtigen schwoͤren,
dem Allerdurchlauchtigsten König und Herrn, Wilhelm, König von Würnemberg,
und Seiner Königlichen Majestät Thronerben und Nachfolgern treu und gewärtig
zu seyn, Höchsthren Nutzen zu fördern und Schaden zu wehren, den Königlichen
Gesetzen und Verordnungen den verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten, überhaupt
aber alles zu thun und zu lassen, was einem getreuen rechtschaffenen Unterthanen
zu thun und zu lassen obliegt, und somit eine aufrichtige redliche Erbhuldigung zu
leisten, alles getreulich und ohne Gefährde.
b) Bekanntmachung, die Aufnahme von Schwangeren in das Kllnikum zu Tübingen
betreffend.
Es ist zwar in der Bekanntmachung
der Euperattendenz des Klinikums zu
Tübingen vom :1. Juni 1817 (Staats-
und Reg. Blatt von 1817. S. 343) vor-
geschrieben worden, daß jede Schwangere,
welche in demselben ihre Niederkunft halten
will, 8 bis 20 Wochen vor der Zeit, wo#
sie diese erwartet, mit dem erforderlichen
obrigkeitlichen Zeugnisse versehen in Person
im Hause sich melden solle, damit sie er-
fahre, ob Platz für sie seyn werde, und
damit die Angabe von der Zeit ihrer
Schwangerschaft als wahr erkannt werden
könne.
Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß
durch das persènliche Melden der Einzel-
neu ohne vorherige schriftliche Anfrage
bei dem Vorstande der Anstalt verschiedene
Misverhältnisse herbeigeführt werden.
Man findet sich daher veranlaßt, hiemit zu
bestimmen, daß jede Schwangere, welche
die Aufnahme in das Klinikum nachsuchen
will, vor allen Dingen durch ihre Orts-
Obrigkeit sich deshalb schriftlich an die
Superattendenz des Klinikums wenden,
und erst dann, wenn sie eine schriftliche
Zusicherung von Leßterer erhalten haben
wird, persönlich in der Anstalt erscheinen
golle.
Die Orts-Vorsteher haben, wenn sie
von einer solchen Schwangeren um das
vorschriftsmäßige Zeuguiß angegangen wer-
den, dieselbe hierüber zu belehren, indem
die Superattendenz des Klinikums streng
darüber halten wird, nur solche zuzulassen,
welche auf vorgängige schriftliche Anfrage