Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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U. Verfuͤtgungen der Departements. 
A)) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen 
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Den Anfangs-Termin der Gehalte versetzter oder neu angestellter Staats-Diener betreffend. 
Zu gleichförmiger und möglichst einfa- Amts-Perrichtungen in eine höhrre 
cher Behandlung der Besoldungs-Abrech- Dienst-Kategorie (z. B. vom Aseessr 
nungen wird andurch Folgeades verfägt: zum Rathe) oder Besoldungs-Glss 
) Neuangestellte Staatsdiener erhal- vorrückt, so wird die neue Besoldung 
ten ihre Besoldung und Entsch- von dem Tage des die Beförderus 
digung für Dienst-Aufwand von dem aussprechenden K. Dekrets einschlief 
Tage des wirklichen Dienst-Antritts lich angewiesen. 
einschließlich. 4) Die Belohnung des für die Erleii 
:) Bei Befbrderungen oder sonstigen gungs-Zeit bestellten Amts- Verwe= 
Versesungen wird der Gehalt der sers wird jedenfalls aus der Staaus= 
vorigen Stelle bis zum Abtritt von Kasse bestritten. 
derselben, mit Einschluß der auf den Die nachgesetzten Behörden haben sih 
Umzug zu verwendenden Tage, der hiernach zu achten, und in den unter Nro. 
Gehalt der neuen Stelle hingegen und 2. bezeichneten Faͤllen den Tag des 
vom Tage des Antritts derselben Amts-Antritts dem betreffenden Minisit- 
einschließlich berechnet. rium anzuzeigen. 
5) Wenn ein Staatsdiener ohne Ver- Stuttgart den 11. November 1833. 
aͤnderung seines Wohnorts und seiner Maucter. Schmidlin. „Weckherlis 
B.) Des. Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Rechenschaft über die Verwaltung der allgemeinen Brand-Versicherungs-Kasse für 
das Jahr 16/0 
Nachdemdie Rechnung des Brand Versicherungs-Haupt-Kassiers fürdas Verwaltunz“, 
Jahr 1833 geprüft und abgehört worden ist: so wird das Ersehniß, derselben unter
	        
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