L Persoͤnliche Vorzuͤge, allgemeine
Rechte und Verbindlichkeiten des
fuͤrstlichen Hauses Hohenlohe-
Waldenburg-Bartenstein.
4. 1.
Das fürstliche Haus Hohenlohe-Wal-
denburg Bärtenstein behält die Ebenbuͤr-
tigkeit in dem bisher damit verhundenen
Begriff, und gehört zum hohen Adel.
Der Fürst hat, gleich allen Standes-
herren, die Huldigung perfönlich oder durch
einen ebenbürtigen Bevollmachtigten dahin
zu leisten:
daß er dem König wegen seiner sämt-
lichen der Königlichen Sonverainetc
untergebenen Besitzungen treu und
gehorsam seyn, und alles das ab-
wenden und thun werde, wozu der-
selbe als gerreuer und gehorsamer Un-
kerthan dem König und dessen Nach-
kommen, als seinem aklergnädigsten
Souverain, verpflichtet ist.
K.
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses
behalten die Titel, die sie seither geführt
haben, jedoch mit Weglassung aller auf
ihre vormalige reichsständische Verhältnisse
sich beziehenden Beisäte und Würden.
Sie benennen sich demnach von ibren urs
sprünglichen Stammgätern und Herssches
ten.
Der Erstgeborne, welcher im Besike der-
selben sich befindet, oder jedes in seine Rechte
eintretende Familienglied, neum sich —
zur Unkterscheidung von den Nachgeboms
— in öffentlichen Schriften und Handloo-
Gen, bie nicht an den Souverain, oder#
die Köuiglichen Behbrden gerichtet werden:
„ Fürst und Herr“
mit dem Prädikate: „Wir", wogegensich
ie Nachgebernen nur des Titels eines
Fürsten zu bedienen haben.
A. 5.
Denuselben wird ein ihrer Ebenbürtigken
angemessenes Kanzlei= Ceremonielerthell.
In den Ausfertigungen Unserer ##
niglichen Stellen wird im Contert beusch
ben das Prädikat:
„Der durchlauchtig Hochgeborne #m
Fürst“
gegeben werden.
In ihren Schriften, die entweder ##
Uns, an Unsern Geheimen Rath, en
Unsere Ministerien, oder an die übrize
böheren Kandes.-Stellen gerichtet für,
müssen sie sich nach dem jetzt bestehem
Kanzlei= Ceremoniel achten.
K. 4.
In allen, Staͤdten, Marktslecken und
Dörferu, Jvelche dem rförflichen Hus