Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

L Persoͤnliche Vorzuͤge, allgemeine 
Rechte und Verbindlichkeiten des 
fuͤrstlichen Hauses Hohenlohe- 
Waldenburg-Bartenstein. 
4. 1. 
Das fürstliche Haus Hohenlohe-Wal- 
denburg Bärtenstein behält die Ebenbuͤr- 
tigkeit in dem bisher damit verhundenen 
Begriff, und gehört zum hohen Adel. 
Der Fürst hat, gleich allen Standes- 
herren, die Huldigung perfönlich oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmachtigten dahin 
zu leisten: 
daß er dem König wegen seiner sämt- 
lichen der Königlichen Sonverainetc 
untergebenen Besitzungen treu und 
gehorsam seyn, und alles das ab- 
wenden und thun werde, wozu der- 
selbe als gerreuer und gehorsamer Un- 
kerthan dem König und dessen Nach- 
kommen, als seinem aklergnädigsten 
Souverain, verpflichtet ist. 
K. 
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses 
behalten die Titel, die sie seither geführt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf 
ihre vormalige reichsständische Verhältnisse 
sich beziehenden Beisäte und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ibren urs 
sprünglichen Stammgätern und Herssches 
ten. 
Der Erstgeborne, welcher im Besike der- 
selben sich befindet, oder jedes in seine Rechte 
eintretende Familienglied, neum sich — 
zur Unkterscheidung von den Nachgeboms 
— in öffentlichen Schriften und Handloo- 
Gen, bie nicht an den Souverain, oder# 
die Köuiglichen Behbrden gerichtet werden: 
„ Fürst und Herr“ 
mit dem Prädikate: „Wir", wogegensich 
ie Nachgebernen nur des Titels eines 
Fürsten zu bedienen haben. 
A. 5. 
Denuselben wird ein ihrer Ebenbürtigken 
angemessenes Kanzlei= Ceremonielerthell. 
In den Ausfertigungen Unserer ## 
niglichen Stellen wird im Contert beusch 
ben das Prädikat: 
„Der durchlauchtig Hochgeborne #m 
Fürst“ 
gegeben werden. 
In ihren Schriften, die entweder ## 
Uns, an Unsern Geheimen Rath, en 
Unsere Ministerien, oder an die übrize 
böheren Kandes.-Stellen gerichtet für, 
müssen sie sich nach dem jetzt bestehem 
Kanzlei= Ceremoniel achten. 
K. 4. 
In allen, Staͤdten, Marktslecken und 
Dörferu, Jvelche dem rförflichen Hus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.