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IV. Aufsicht in Kirchen= und Schul-
Sachen, auch über milde Sief-
tungen.
hb 40.
Die Ausübung derselben wird dem Für-
sten durch seine Polizei = Beamten, nach
Vorschrift der Gesetze und unter der Ober-
aufsicht Unserer vorgesehten Königlichen'
Kreis= Regierung und der geistlichen Cen-
tral-Behbrde, auf gleiche Weise wie Un-
sernm Koniglichen Oberamtleuten über-
lassen:
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf
keine Weise verändert werden.
Die Ausübung eines jeden Episkopal-
Rechte ist davon völlig ausgeschlossen.
K. ö
Dem Fürsten werden für seine Person
und Familie die Privat = Tranungen,
Taufen, Consirmationen 2c. in seinen
Schlèssern im Allgemeinen, und ohne sie
an jedesmalige Dispensations -Einholung-
zu binden, frei gegeben.
g. 42.
Das Patronatrecht wird dem Fuͤrsten,
wo und wie er solches hergebracht hat,
belassen.
Das Kirchengebet fuͤr den Kirchenpatron
verbleibt in der hergebrachten Art.
Das Recht die Schullehrer zu nominirem
und zu präsentiren wird von dem Fürsien,
wo er es hergebracht hat, ausgeübt.
V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forfl-
Verwaltung-
K. 43.
Die färstlichen Forst= Behörden haben
nach Maßgabe ihrer Amts-Verhälmisse
die Forst -Gerichrsbarkeit, Forst= und
Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mir
gleichen Befugnissen wie Unsere König-
lichen und in dem Umfange auszuüben,
wie der Fürst dieselben zur Zeit seiner
Unterwerfung unter die Staats-Hobeit
rechtmäßig hergebracht hatte, sowohl in
seinen eigenthümlichen, als auch in den
innerhalb seiner Besthungen liegenden
Gemeinde-Stiftungs= und Privar-Wal
dungen, wogegen der Fürst das zu Aus-
übung dieser Gerechrsame erforderliche
Personal auf seine Kosten zu bestellen
hat, vorbehältlich jedoch der den Wald-
Besitzern und Gemeinden in dieser Be-
ziehung gesetzlich obliegenden Verbindlich-
keiten.
Insbesondere sind die fürsilichen Förfier
den Königlichen, und der von dem Fürsten
anzustellende Forst-Verwalter einem Ks-
niglichen Oberförster in Ansehung der
Dienst-Befugnisse gleichgestellr.