Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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IV. Aufsicht in Kirchen= und Schul- 
Sachen, auch über milde Sief- 
tungen. 
hb 40. 
Die Ausübung derselben wird dem Für- 
sten durch seine Polizei = Beamten, nach 
Vorschrift der Gesetze und unter der Ober- 
aufsicht Unserer vorgesehten Königlichen' 
Kreis= Regierung und der geistlichen Cen- 
tral-Behbrde, auf gleiche Weise wie Un- 
sernm Koniglichen Oberamtleuten über- 
lassen: 
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf 
keine Weise verändert werden. 
Die Ausübung eines jeden Episkopal- 
Rechte ist davon völlig ausgeschlossen. 
K. ö 
Dem Fürsten werden für seine Person 
und Familie die Privat = Tranungen, 
Taufen, Consirmationen 2c. in seinen 
Schlèssern im Allgemeinen, und ohne sie 
an jedesmalige Dispensations -Einholung- 
zu binden, frei gegeben. 
g. 42. 
Das Patronatrecht wird dem Fuͤrsten, 
wo und wie er solches hergebracht hat, 
belassen. 
Das Kirchengebet fuͤr den Kirchenpatron 
verbleibt in der hergebrachten Art. 
Das Recht die Schullehrer zu nominirem 
und zu präsentiren wird von dem Fürsien, 
wo er es hergebracht hat, ausgeübt. 
V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forfl- 
Verwaltung- 
K. 43. 
Die färstlichen Forst= Behörden haben 
nach Maßgabe ihrer Amts-Verhälmisse 
die Forst -Gerichrsbarkeit, Forst= und 
Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mir 
gleichen Befugnissen wie Unsere König- 
lichen und in dem Umfange auszuüben, 
wie der Fürst dieselben zur Zeit seiner 
Unterwerfung unter die Staats-Hobeit 
rechtmäßig hergebracht hatte, sowohl in 
seinen eigenthümlichen, als auch in den 
innerhalb seiner Besthungen liegenden 
Gemeinde-Stiftungs= und Privar-Wal 
dungen, wogegen der Fürst das zu Aus- 
übung dieser Gerechrsame erforderliche 
Personal auf seine Kosten zu bestellen 
hat, vorbehältlich jedoch der den Wald- 
Besitzern und Gemeinden in dieser Be- 
ziehung gesetzlich obliegenden Verbindlich- 
keiten. 
Insbesondere sind die fürsilichen Förfier 
den Königlichen, und der von dem Fürsten 
anzustellende Forst-Verwalter einem Ks- 
niglichen Oberförster in Ansehung der 
Dienst-Befugnisse gleichgestellr.
	        
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