Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Grenzen bei der Vollziehnng genau 
bestimmt werden sollen, 
zugesichert. 
Im uͤbrigen ist der Fuͤrst in Folge des 
+. :1 der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungs- 
mäßig ausgeschriebenen und erhobenen 
allgemeinen Landes= Anlagen verbunden. 
* 
Der Fürst ist allen Gesetzen in Betreff 
der indirekren Abgaben unterworfen; wenn 
derselbe jedoch in dem Königreiche wohnt, 
und er aus dem Auslande Consumtibilien 
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie ein- 
führt; so soll in Ansehung der biefür 
schuldigen Zoll-Abgaben eine billige Aver- 
sal-Uebereinkunft mit ihm getroffen wer- 
den. 
K. 55. 
Der Fürst hat an allem Militär-Auf- 
wande, namentlich an den mit Geld aus- 
zugleichenden Quartiers= und Militär= 
Transport Kosten, ohne Rücksicht, ob 
diese ein Gegenstand einer allgemeinen 
Landes= oder nur elner Oberamts-Ver- 
gleichung sind, seinen Antheil in Gemäß- 
heit der jeweiligen gesetzlichen Bestimmun- 
tgen zu übernehmen. 
Bei Natural-Regquifftionen bleibt es 
seiner Willköhr überlassen, ob er seinen 
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, 
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welche von den Oberamts, Vorstehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
g. 56. 
Der Fürst hat von selnen ehemals steuer- 
frei gewesenen Besitzungen weder zu den 
eigentlichen Amts = Körperschafts = und 
Gemeinde Z Lasten, worunter diejenigen 
Lasten der Art verstanden werden, welche 
den Amts-Korperschaft= und Gemeinde- 
Verband, an dem die Standeoherm 
keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, 
noch zu den ohne seine Theilnahme gemach- 
ten Amts= und Commun-Schulden einen 
Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter 
nicht begrisfenen, in Verbindung mit den 
Amts-Körperschaften zu tragenden Lei- 
stungen soll ihm stets besonders ausgeschie- 
den und bekannt gemacht werden, ohne 
daß die von den Oberamts-Vorstehern 
wegen der Beischaffung des Antheils der 
Amts-Eingesessenen getreffenen Maßre- 
geln, namentlich durch Anleihen, für ihn 
irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. 
A. 
Die Berechnung der Steuer-Anlagen 
der fürstlichen Besitzungen soll dem Fürften 
unmittelbar von dem betreffenden Kônigl. 
Oberamte zugefertigt werden. 
Die Einzahlung der Steuern geschiehr 
unmittelbar an die Königl. Oberamts- 
— 
5.
	        
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