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wurde vermoͤge Beschlusses vom 22. in den vorigen Stand gegen das oberst-
Sept., publ. den 15. Okt. die Berufung. richterliche desertorische Erkenntniß vom
wegen Versäumung dergesecllichen Roth- 26. Febr. 1333 in der Hauptsache das am
frist zu Einreichung der Beschwerde- 6. Nov. 16a 2 eröffnete Erkenntniß vori-
schrift von Amts wegen für verlassen ger Instanz unter Vergleichung der Kosten
erklärt. (d. 27. Okt.) dber beiden letten Instanzen abgeündert;
Den 20. Oktober wurde: 13. in der Ationssache von dem Gerichts-
11 in der Ationssache von dem Gerichts- hofe zu Tübingen zwischen der Bauer-
hofe zu Eflingen zwischen dem Stistungs- schaft zu Sommenhardt, O. A. Calw,
Rathe daselbst, Kl., Anten, Wieder- Bekl., Arin, vun Antin, und dem Jakob
Anten, und dem Kaufmann Imanuel Schwämmle, zu Röthenbach, desselben
Steudel allda, Vekl., Aten, Wieder- O. A., Kl., Anten, nun Aten, eine Weg-
Aten, eine Injurien-Klage betreffend, reitigkeit betreffend, das am 23. Febr.
das unter dem 15. Okt. 1823 eröffnete d. J.eröffnete Erkenntniß voriger Instanz
Erkenntniß voriger Instanz unter Ver- unter Vergleichung der Kosten dieser In-
gleichung der Kosten sämtlicher Instan- stanz theils bestätigt, theils abgecndert.
zen abgeündert. 14. In der Ationssache von dem Gerichts-
Den 24. Oktober wurde: hofe zu Eßlingen zwischen dem Johan=
12. in der Ationssache von dem Gerichts- nes Spröhnle und Consorten, zu Thal-
hofe zu Ellwangen zwischen dem Andreas heim, O.A. Heilbronn, Kl., Anten,
Bauer, zu Rappoltshausen, O. A. Ge- Wieder-Anten, und der Hoffaktor Maier
rabronn, nun dem Gottlieb Bullinger Lwschen Verlassenschafrs= Curatel, zu
daselbst, Kl., Aten, Anten, Inten, Sontheim, desselben O. A., Bekl., Arin,
und dem Juden= Vorsteher Elias Gun- Wieder = Atin, Entschädigung wegen
zenhäuser, zu Schluchtern im Groß- eines Güterkauss betreffend, wurde ver-
herzogthum Baden, Bekl., Anten, Aten, möge Beschlusses vom 10. Okt., publ.
Jaten, die Wiedereinsehung in den vori- den 20. desselben Monats, die Berufung
zen Stand gegen ein desertorisches Er- wegen Versäumung der gese-zlichen
kenntniß und in der Hauptsache eine Nothfrist zu Einreichung der Beschwer-
Forderung von Zoo fl. betreffend, nach deschrift von Amts wegen für verlassen
vorgängiger Wiedereinsehung des Anten. erblärt. (d. 27. Okt.)