Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

4. gegen den bei dem O. A. Gerichte Maul- 
bronn in Untersuchung gekommenen Jo- 
hann Michael Aigster, von Pfaffen- 
hofen, O. A. Brackenheim, wegen zwei 
wiederholter und ausgezeichneter Dieb- 
staͤhle, wiederholten Vagirens und aso- 
tischen Lebenswandels, neben dem Ersatz 
des Entwendeten und Bezahlung seiner 
Arrest= Azungs= und Untersuchungs- 
Kosten eine achtzehen monatliche 
Zuchthausstrafe mit Willkomm, und 
zweijährige Einsperrung in ein 
# Zwangs-Arbeitshaus erkannt. 
Am 7. Oktober wurden verur- 
theilt: 
5. der bei dem Criminalamte Stuttgart 
in Untersuchung gekommene Schreiner 
Jakob Friedrich Lenz von da, wegen 
grober Injurien, Drohungen und Haus- 
friedensbruchs, sodann wegen mit Mis- 
handlung verbundener gewaltsamer 
Widerse-zlichkeit und tumultuarischen 
Betragens auf der Polizei = Wache, 
neben der Verbindlichkeir zum Ersatze 
sämtlicher Kosten zu fünfmonatlicher 
Festungsstrafe; 
6. der bei demselben Criminalamte in 
Untersuchung gestandene Ezechiel Frie- 
drich Maier, von Weilimdorf, wegen 
gewaltsamen, im Complott verübten 
Auobruchs aus dem Gefängnisse und. 
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wegen thaͤtlicher mit Mißhandlung ver- 
bunbener Widersetzlichkeit, neben Be- 
zahlung der Cur- so wie seiner Arrest- 
Azungs-- und : der Untersuchungs-Ko, 
sten zu einem Zufahe zu der ihm unterm 
13. Sept. d. J. zuerkatittten dreijährigen 
Juchthausstrafe von einer weitern ein- 
jährigen Zuchthausstrase und sechs, 
monatlicher Reklusion. 
Am 8. Oktober wurde: 
7. auf den Grund einer von dem Criminal-= 
Amte Stuttgart geführten Untersuchung: 
# ) ber suspendirte Stifts-Meßner Eber- 
hard Christian Jacob Benz von da. 
wegen verübten großen Berrugs, Fül- 
schung seines Verdiensts-Registers, meh- 
rerer Gekd-Unterschlagungen bei dem 
Verwerthen von Kapitalien für Drime, 
gewerbsmäßig gerriebenen Wuchers 
und gewerbsmaßig geleisteter Beihülfe 
zu wucherlichen Handlungen anderer 
Personen, unbefugter Treibung der 
Mäklerei und eines hiebei zu Schuld 
gebrachten Uebermaßes bei dem Bezug 
der Makler-Gebühr, neben der Ver- 
bindlichkeit zum Ersahe des gestifteten 
Schadens beziehungsweise unter solis 
darischer Verbindlichkeit und Bezah= 
lung von der Untersuchungs-Kosten 
ron seinem Amte cassirt, zu Beklei, 
dung eines dffentlichen Amtes für
	        
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