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. Den 16. Oktober ist Marie Rosine
Renz, von Reutlingen, wegen eines
großen Diebstahls und zweier Beträge-
reien, so wie wegen zweier Fleisches-
Vergehen zu siebenmonatlicher
Zuchthausstrafe in Lubwigsburg und
zum Erfatz des Schadens, so wie zu
Bezahlung ihrer Haft-= und der Unter-
suchungs-Kosten verurtheilt worden.
5. Den 20. Oktober wurde Joseph Teu-
fel, von Görtelfingen, O. A. Horb, we-
zen lebensgefährlicher Körper = Ver-
letzung des Johannes Müller von da
durch Messerstiche zu viermonarli-
cher Festunge-Arbeitsstrafe, so wie zum
Ersatz der Kur = und ## der Unterfu-
chunge-Kesten verurtheilr.
4. Den z5. Ok#ober wurdr der Schäfer
Eeorg Seihß, don Groß-Eislingen,
O. A. Göppingen, auf den Grund der
von dem O. A. Gericht Urach geführten
Untersuchung, wegen betrügerischen Ver-
kaufs gestohlener Schafe, so wie wegen
Vagirens, in Betracht der vielen von
demselben wegen Diebstahls und Be-
trugs bereits erstandenen peinlichen
Strasen zu viermonatlicher Fe-
Kungs-Arbeitsstrafe, so wie zum Scha-
dens.- Ersatz und zu Bezahlung seiner
Haft= und Untersuchungs-Kosten ver-
urtheilt.
Den 24. Oktober wurde Christoph
Friedrich Buͤhrer, von Wieensheim,
O. A. Maulbronn, auf die von dem
O.A.-Gerichte Rottweil geführte Umer-
suchung wegen fortgesetzten Ehebruchs
zu viermonatlicher Festungs= Ar-
beitestrafe, so wie zu Bezahkung seiner
Haft- und der Hälfte der Untersuchungs-
Kofien verurtheile.
Den 27. Oktober wurde Johannes
Bosler, von Seebach, Großherzogl.
Badenschen Bezirksamts Achern, auf
die von dem O. A.Gerichte Neuenbürg
hgeführte Untersuchung wegen Wilderei-
Versuchs und verbotswidriger Wieder-
berretung der Königl. Staaten, in Be-
kracht, daß derselbe wegen Wilderei schon
östers peinlich bestraft worden, neben
der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner
Hafst= und fämtlicher Untersuchungs-Ko-
sten zu ein jähriger Zuchthausstrafe.
in Gotteszell, nebst derbem Willkomm
verurtheikt. -
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Nuͤrtingen, wegen wiederholter Betruͤ-
gereien, wiederholten Vagtrens, Un-
zuchts-WPergehens, und unverschämten
Lägens vor Gericht, neben der Ver-
bindlichkeit zum Schadens-Ersatz und
in Bezahlung ihrer Hast= und Unterfu-