Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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. Den 16. Oktober ist Marie Rosine 
Renz, von Reutlingen, wegen eines 
großen Diebstahls und zweier Beträge- 
reien, so wie wegen zweier Fleisches- 
Vergehen zu siebenmonatlicher 
Zuchthausstrafe in Lubwigsburg und 
zum Erfatz des Schadens, so wie zu 
Bezahlung ihrer Haft-= und der Unter- 
suchungs-Kosten verurtheilt worden. 
5. Den 20. Oktober wurde Joseph Teu- 
fel, von Görtelfingen, O. A. Horb, we- 
zen lebensgefährlicher Körper = Ver- 
letzung des Johannes Müller von da 
durch Messerstiche zu viermonarli- 
cher Festunge-Arbeitsstrafe, so wie zum 
Ersatz der Kur = und ## der Unterfu- 
chunge-Kesten verurtheilr. 
4. Den z5. Ok#ober wurdr der Schäfer 
Eeorg Seihß, don Groß-Eislingen, 
O. A. Göppingen, auf den Grund der 
von dem O. A. Gericht Urach geführten 
Untersuchung, wegen betrügerischen Ver- 
kaufs gestohlener Schafe, so wie wegen 
Vagirens, in Betracht der vielen von 
demselben wegen Diebstahls und Be- 
trugs bereits erstandenen peinlichen 
Strasen zu viermonatlicher Fe- 
Kungs-Arbeitsstrafe, so wie zum Scha- 
dens.- Ersatz und zu Bezahlung seiner 
Haft= und Untersuchungs-Kosten ver- 
urtheilt. 
Den 24. Oktober wurde Christoph 
Friedrich Buͤhrer, von Wieensheim, 
O. A. Maulbronn, auf die von dem 
O.A.-Gerichte Rottweil geführte Umer- 
suchung wegen fortgesetzten Ehebruchs 
zu viermonatlicher Festungs= Ar- 
beitestrafe, so wie zu Bezahkung seiner 
Haft- und der Hälfte der Untersuchungs- 
Kofien verurtheile. 
Den 27. Oktober wurde Johannes 
Bosler, von Seebach, Großherzogl. 
Badenschen Bezirksamts Achern, auf 
die von dem O. A.Gerichte Neuenbürg 
hgeführte Untersuchung wegen Wilderei- 
Versuchs und verbotswidriger Wieder- 
berretung der Königl. Staaten, in Be- 
kracht, daß derselbe wegen Wilderei schon 
östers peinlich bestraft worden, neben 
der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner 
Hafst= und fämtlicher Untersuchungs-Ko- 
sten zu ein jähriger Zuchthausstrafe. 
in Gotteszell, nebst derbem Willkomm 
verurtheikt. - 
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Nuͤrtingen, wegen wiederholter Betruͤ- 
gereien, wiederholten Vagtrens, Un- 
zuchts-WPergehens, und unverschämten 
Lägens vor Gericht, neben der Ver- 
bindlichkeit zum Schadens-Ersatz und 
in Bezahlung ihrer Hast= und Unterfu-
	        
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