Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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zu einer vierwöchigen Gefängniß= 
strafe, so wie zu Erstattung der Hälfte 
der Untersuchungs-Kosten verurtheilen- 
de Erkenntnih wegen des bei der Ur- 
theils = Publikation von ihnen bestimmt 
erklärten Verzichts auf dieses Rechts- 
Mittel zurückgewiesen, zugleich densel- 
ben der Ersatz der in zweiter Instanz 
erwachsenen Kosten zu gleichen Theilen 
zugeschieden. 
Den 18. Rovember wurde: 
U. in der Rekurssache des Tobias Walter, 
von Bopfingen, O. A. Reresheim, das 
von dem Gerichtshefe zu Ellwangen 
unter dem #8. Juni d. J. gegen den 
Angeschuldigten wegen Körper= Ber- 
lezung gefällte (S. 568 des Reg. Blatts 
ß unter Verfällung 
des Rakurremen in die Kosten zweiter 
Instanz bestätigt; 
. in der Rekursfache des Gottfried Lung, 
von Ingelfingen, O. A. Künzelsau, das 
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen 
unter dem 3. Juli d. J. gegen den Ange- 
schuldigten wegen eines großen und aus- 
ge zeichneten in Genossenschaft verübten 
und im rechtlichen Sinne zweiten Dieb- 
stahls gefällte (S.6u7 des Reg. Blatts 
enthaltene) Erkenntnis nicht nur seinem 
ganzen Inhalte nach bestätigt, sondern 
auch gegen den Rekurrenten noch weiter 
eine sechsmonatliche Reklusion in 
einem Zwangs-Arbeitshaus, neben Ven- 
urtheilung in sämtliche Kosten zweiter 
Instanz, ausgesprochen; 
jin der Rekurssache des Johann Frech, 
von Ostelsheim, O. A.Calw, und des Jakob 
Gienger, von Plattenhardt, Amts O.A. 
Stuttgart, das von dem Gerichtshose 
zu Eßlinden unter dem 36. Aug. d. J. 
gegen die Angeschuldigten wegen in 
Genossenschaft mit Andern gemachter 
Mönz-Fälschungs-Versuche gefillte 
(S.7i des Reg. Blatts enthaltene) 
Erkenntniß unter Verfällung der Rekur- 
renten in die Kosten zweiter Instanz 
bestätigt. 
Den 35. November wurde: 
. in der Rekurssache des Jakob Bogker, 
von Unterlenningen, O. A. Kirchheim, 
der Rekurs gegen das von dem Gerichts- 
bofe zu Ulm unterm 3 7. Okt. d. J. we- 
gen wiederholten Vagirens und Bettelns 
gefällte (S. 916 des Reg. Blatts ein- 
gerückte) Erkenntniß wegen Mangels 
an einer gegründeten Beschwerde ver- 
worsen, auch Rekurrent zum Ersatz 
der in zweiter Instanz erwachsenen Ko- 
sten verurtheilt; 
10. in der Rekurssache des Johann Walz, 
von Justingen, O. A. Münsingen, das 
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm
	        
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