Eheverträge. Statutenkollision. 61
tum“ nur so zu verstehen sei, daß diejenigen Formen
genügen, welche das Gesetz des Ortes der
Vornahme des Rechtögeschäftes vorschreibt, nicht
aber, daß diese Formen nothwendig seien, ferner,
daß ein Rechtsgeschäft nie wegen Formmangels
vernichtet werden könne, wenn es den Gesetzen des
Landes genügt, wo es seinen Vollzug erhalten und
in Wirksamkeit treten soll. ..
Unter den älteren Rechtslehrern, welche diese
Ansicht vertreten, sind besonders hervorzuheben Voet
und Hert, auf welche Kreittmayr sich in den
Anmerkungen bezieht. Von den neueren Rechtslehrern
sind zu erwähnen Glück im Komm. Bd. 1 S.
399 und Windscheid, Pand. Bod. I S. 79. Selbst
die Verfechter der entgegengesetzten Ansicht pflegen
eine Ausnahme in dem Falle zu machen, wenn ein
Vertrag die Bestimmung hat, für das Leben der
vertragschließenden Theile an einem anderen Orte
als demjenigen des zufälligen Vertrags-Abschlusses
eine fortdauernd wirksame Norm zu geben, z. B. bei
Abschluß von Ehen u. Eheverträgen (vgl. Seuffert
Arch. Bd. II N. 5. Seuffert Komm. Bd. 1 S. 3101).
Offenbar ist die Ansicht, welche jene Regel in besagter
Weise einschränkt, die richtige. Der Satz
„locus regit acium“ hat sich blos als Gewohnheitsrecht
aus den Bedürfnissen der Praxis entwickelt,
er bildet zugleich, wie Voet (Comm. ad Pand.
lib. 1 tit. IV p. II S. 15) hervorhebt, eine Ausnahme
von der noch allgemeineren Regel, daß Gesetze
des einen Landes nicht auf das Gebiet des
anderen hinüber wirken.
1) Vergl. auch Seuffert Arch. Bd. II Nr. 119, Bd. X
Nr. 221; Bl. f. RA. Bd. VIII S. 16, Bd. XIX S.
362, Bd. XXKXIII S. 140.