Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Dc)  eines  fremden  Meisters,  welcher  das  Landmeisterrecht  erlangen  will:

4  Thlr.  —  Sgr.  —  Pf.  an  Unsere  Rentkasse,
4  —

„  „  —  „„  in  die  Innungslade,

!1  „  —  „  —  „  in  die  Kämmereikasse,
—  „  15  „  —  „  in  die  Kirchkasse,
—  „  15  „  —  „  ür  den  Rathödeputirten,
—  „  15  „  —  „  faür  den  Innungeschreiber,
—  „  15  „  —  „  füär  den  amtirenden  Obermeister,
—  „  5  „  —  „  für  den  Jungmeister,
—  „  15  „  —  „  Forder=  und  Sperrgebühren,

6  „  —  „  —  „  für  die  Mahlzeit.
Summa  17  Thlr.  20  Sgr.  —  f.

4)  Ein  fremder  Meister,  welcher  eines  Meisters  Tochter  oder  Wittwe  heirathet,
  hat  mit  Ausnahme  der  Gebühr  von  4  Thlr.  an  Unsere  Rentkasse  und  6
Thlr.  für  die  Mahlzeie,  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  c  festgesetzten  Gebühren
zu  bezahlen.

Ueber  vorstehende  Bestimmungen  und  Abänderungen  der  Artikel  IV.,  V.  und
VI.  des  unterm  11.  Mai  1774  dem  gemischten  Handwerk  der  Tischler,  Glaser  und
Drechsler  in  Zeulenroda  verliehenen  Innungsbriefes  haben  Wir  —  allenthalben,
mit  Vorbehalt  des  Landesherrlichen  Dispensationsrechtes,  sowie  der  Befugniß,  diese
nachträglichen  Bestimmungen,  ebenso  wie  den  ursprünglichen  Innungsbrief,  nach
künftig  vorfallenden  Umständen,  Unseres  Gefallens  zu  ändern,  zu  mindern,  zu  mehren,
zu  erklären,  auch  solche  ganz  oder  zum  Theil  wieder  aufzuheben,  —  gegenwärtigen
urkundlichen  Nachtrag  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung
Unseres  Fürstlichen  Insiegels  ausfertigen  lassen.

So  geschehen  Greiz,  am  25.  September  1855.

(L.  S.)  Heinrich  XI.

Otto.