288 1 8 49.
im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden des Schiedsgerichts bewirkt werden
muß, zu verfahren und nach dem Schlußvertrage derselben, wobei dem Angeklagten
das letzte Wort zu geben, Entscheidung zu ertheilen.
K. 3v.
Das nach §. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen
enthalten.
K. 38.
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der
Beweise gebunden zu sein, unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage
und Vertheidigung, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften
Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig
sei. Auflegung eines Erfüllungs= oder Reinigungs-Eides findet ebensowenig als
Eidesantrag Statt.
Gemeinsame Bestimmungen.
K. 30.
Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den
Vortrag eines dazu vom Vorsibenden zu ernennenden Referenten in einer Sitzung,
worin mindestens zwei Dritttheile der Gerichtomitglieder mit Einschluß des Vorsibenden
anwesend sein müssen, collegialisch zu berathen und zu beschließenz doch ist
der Vorsitzende ermachtigt, ohne Mitwirkung des Collegiumo in dessen Namen
Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1 nicht beachtet ist, zurückzugeben,
blohe prozeßleitende Verfügungen, sowie solche, die nur in Benachrichtigungen
und Communicationen bestehen, zu erlassen, ingleichen Klagen und Beschwerden,
deren Gegenstand offenbar nicht zur Competenz des Schiedsgerichts
gehört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung
gemacht, so muh die Sache zur Entscheidung des Collegiums gebracht werden.
8. 40.
Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefaht; bei Gleichheit der Stimmen gibt die des
Vorsitzenden den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch entscheidet
die für den Angeklagten günstigere Meinung.