Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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im  Wege  gerichtlicher  Requisition  nach  Befinden  des  Schiedsgerichts  bewirkt  werden
  muß,  zu  verfahren  und  nach  dem  Schlußvertrage  derselben,  wobei  dem  Angeklagten
  das  letzte  Wort  zu  geben,  Entscheidung  zu  ertheilen.

K.  3v.

Das  nach  §.  25  abzufassende  Protokoll  muß  den  wesentlichen  Inhalt  der  Zeugenaussagen
  enthalten.

K.  38.

Das  Schiedsgericht  hat,  ohne  an  bestimmte  Regeln  über  die  Wirkung  der
Beweise  gebunden  zu  sein,  unter  genauer  Prüfung  aller  Beweise  für  die  Anklage
und  Vertheidigung,  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen  geschöpften
  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  der  Angeklagte  schuldig  oder  nicht  schuldig
sei.  Auflegung  eines  Erfüllungs=  oder  Reinigungs-Eides  findet  ebensowenig  als
Eidesantrag  Statt.

Gemeinsame  Bestimmungen.
K.  30.

Ueber  alle  zur  Cognition  des  Schiedsgerichts  gelangenden  Sachen  ist  auf  den
Vortrag  eines  dazu  vom  Vorsibenden  zu  ernennenden  Referenten  in  einer  Sitzung,
worin  mindestens  zwei  Dritttheile  der  Gerichtomitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsibenden
  anwesend  sein  müssen,  collegialisch  zu  berathen  und  zu  beschließenz  doch  ist
der  Vorsitzende  ermachtigt,  ohne  Mitwirkung  des  Collegiumo  in  dessen  Namen
Klagen  oder  Beschwerden,  bei  denen  die  Vorschrift  des  §.  1  nicht  beachtet  ist,  zurückzugeben,
  blohe  prozeßleitende  Verfügungen,  sowie  solche,  die  nur  in  Benachrichtigungen
  und  Communicationen  bestehen,  zu  erlassen,  ingleichen  Klagen  und  Beschwerden,
  deren  Gegenstand  offenbar  nicht  zur  Competenz  des  Schiedsgerichts
gehört,  zurückzuweisen.  —  Wird  in  diesen  Fällen  von  der  Partei  Gegenvorstellung
gemacht,  so  muh  die  Sache  zur  Entscheidung  des  Collegiums  gebracht  werden.

8.  40.

Die  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  werden  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaht;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  gibt  die  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag,  in  Anklagesachen  gegen  die  Minister  jedoch  entscheidet
die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.