Metadata : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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Lande,  in  einer  Interessensphäre  nieder  und  sucht  um  Naturalisation
  nach.  Ist  diese  abschlägig  zu  bescheiden?  Ein  durch
Niederlassung  in  deutscher  Souveränetät  unterworfenem  Gebiete
bekundetes  Band  zwischen  dem  Reiche  und  dem  zu  Naturalisierenden
  besteht  nicht.  Es  redet  ja  das  Gesetz  formell  ausdrücklich
  von  Niederlassung  im  Schutzgebiete,  zu  welchem  Interessensphären
  eben  nicht  gehören.  Der  Reichskanzler  ist  angewiesen,
  Interessensphären  soweit  angängig  unter  deutsche  Verwaltung
  zu  nehmen ¹).  Soweit  dies  nicht  geschehen  ist,  kann
weder  von  Schutzgebiet  noch  von  Souveränetät ²)  des  Reiches  die
Rede  sein.  Andererseits  würde  eine  Niederlassung  in  der  das
Schutzgebiet  von  Kiautschou  umgebenden  neutralen  Zone,  trotz
des  deutschen  Einflusses  dort,  ebenfalls  unzureichend  sein  ³).  Schutzgebiet
  ist  jedoch  jedenfalls  auch  das  Gebiet,  wo  einheimische
Häuptlinge  noch  gewisse  Hoheitsrechte  ausüben,  soweit  es  nicht
bloss  Interessensphären  sind.  Der  Eingeborene  einer  deutschen
Interessensphäre  ist  also  nicht  Eingeborener  im  Sinne  §  9  Abs.  1
SchGG.,  da  er  nicht  der  deutschen  Souveränetät  unterworfen  ist 4).
Für  ihn  wie  für  jeden  Ausländer  ist  Niederlassung  im  eigentlichen
Schutzgebiete  Bedingung.

Insoweit  enthält  das  SchGG.  eine  neue  Bestimmung.  Sobald
aber  das  Erfordernis  der  Niederlassung  im  Schutzgebiete  gegeben
ist,  kommt  das  StAG.  für  die  Naturalisation  zur  Anwendung.

II.  1.  StAG.  §  8  Abs.  1  Ziffer  1  enthält  die  Bedingung,
dass  der  zu  Naturalisierende  dispositionsfähig  sei.  Mangel  der
Dispositionsfähigkeit  5)  wird  durch  Zustimmung  des  Vaters,  des
Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt.  Für  das
Bestehen  oder  Nichtbestehen  der  Dispositionsfähigkeit  sind  die
Gesetze  der  „bisherigen  Heimat“  massgebend.  Aehnlich  wird
gemäss  EG.  BGB.  Art.  7  Abs.  1  die  Geschäftsfähigkeit  einer



1)  VO.  betr.  die  Regelung  der  Verwaltung  und  Rechtspflege  in  den  zu
den  Schutzgebieten  nicht  gehörigen  Teilen  der  deutschen  „Interessensphären"
in  Afrika.  Vom  2.  Mai  1894.  —  Hier  wird  offiziell  von  „Vereinigung  mit  dem
Schutzgebiete“  gesprochen.  ZORN:  KolG.  S.  61  f.

2)  Ebenso  GAREIS:  Völkerrecht  S.  63;  v.  LISZT:  S.  56;  LABAND:  II.
S.  273.  —  AA.  ZORN:  I.  S.  567.

3)  Das  Gebiet  ist  chinesisches,  also  weder  Schutzgebiet,  noch  Interessensphäre
  im  technischen  Sinne,  allerdings  mit  Staatsservituten  zugunsten  Deutschlands
  belastet  —  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  China  vom  6.  März  1898
(ZORN:  KolG.  S .48  ff.)  Art.  1.  Vgl.  dazu  MEYER-ANSCHÜTZ  S.  191  a.  6  Abs.  2.

4)  AA.  HESSE:  a.  a.  O.  S.  31.  5)  §§  104  ff.  BGB.