Full text : Das Legitimitätsprincip.

XII.

Die  Heilung  der  Usurpation  durch  Verzicht
des  legitimen  Herrschers.

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Wäre  die  Zeit  im  Stande,  die  rechtliche  Makel  der  Usurpation
  zu  tilgen,  so  würde  sich  die  Umwandlung  der  widerrechtlichen
  Thatsache  in  wirkliches  Recht  von  selbst  vollziehen,
ohne  daß  es  irgendwelcher  ausdrücklichen  Erklärung  oder
Handlung  bedürfte.  Da  aber  eine  staatsrechtliche  Verjährung
nicht  angenommen  werden  kann,  so  fällt  auch  die  Möglichkeit
weg,  daß  die  Usurpation  durch  die  regelmäßige,  selbständige
Wirksamkeit  eines  bestimmten  Rechtsinstituts  geheilt  werde.
Diejenigen,  welche  die  Legitimität  für  die  einzig  zulässige
Grundlage  der  Herrschaft  halten  und  zugleich  die  Lehre  von
einer  publicistischen  Verjährung  verwerfen,  müssen  sich  deshalb
nach  einer  andern  Legitimationsweise  der  Usurpation  umsehen.

Wit  der  Natur  des  dynastischen  Rechts  verträgt  sich  aber
nur  eine  solche  Legitimirung  des  widerrechtlichen  Thronerwerbs,
welche  von  dem  specifischen  Unterschiede  zwischen  dem  Thronbesitzrechte
  eines  bestimmten  Herrscherhauses  und  allen  übrigen
politischen  Berechtigungen  ausgeht.  Die  letztern  sind  nämlich
von  den  geschriebenen  modernen  Verfassungsurkunden  gewährte
Befugnisse,  welche,  wie  sie  durch  Gesetz  geschaffen  worden,