Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  857

mit  der  Eintragung  des  letzteren  erfolgen.  Die  Vorschriften  der  §§.  15,  69  und
70  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  6  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  hat  dieser  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
die  Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er  verpflichtet  hewesen  sein  würde,  insoweit
zu  leisten,  als  zu  derselben  der  Erwerber  unvermögend  ist.

6526  Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  gilt  dieser  mit  dem  Schlusse
des  eschäftsjahres,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  als  ausgeschieden  ).  Bis
zu  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Mitgliedschaft  des  Verstorbenen  durch  den  Erben
desselben  fortgesetzt.  Für  mehrere  Erben  kann  das  Stimmrecht  durch  einen
Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.

Der  Vorstand  hat  eine  Anzcige  von  dem  Tode  des  Genossen  ohne  Verzug
dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.

Die  Vorschriften  in  §.  68  Abs.  1,  §§.  69  bis  73  finden  entsprechende  Anwendung.


Sechster  Abschnitt.  Auflösung  und  Liquidation.

§.  76.  Die  Genossenschaft  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
jederzeit  aufgelöst  werden;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch
andere  Erfordernisse  aufstellen.

Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  anzumelden:).

77.  In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft
  beschränkt  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben  durch  Ablauf  der  bestimmten
  Zeit  ein.  "

Die  Vorschrift  in  §.  76  Abs.  2  findet  Anwendung.

§.  78.  Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,  so  hat  das
Gericht  (F.  10)  auf  Antrag  des  Vorstandes  und  wenn  der  Antrag  nicht  binnen
6  Monaten  erfolgt,  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung
  der  Genossenschaft  auszusprechen.

Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  ihr
die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zus).  Die
Auflösung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses  in  Wirksamkeit.

§.  79.  Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder
Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,
oder  wenn  sie  andere  als  die  in  diesem  Gesetze  (§.  1)  bezeichneten  geschäftlichen
Zwecke  verfolgt,  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den
für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo
ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  in  S§.  20,
21  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidung
in  erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke
  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat?).  .

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  dem
Gerichte  (8.  10)  Mittheilung  zu  machen.

§.  80.  Die  Auflösung  die  Genossenschaft  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug
  in  das  Genossenschaftsregister  einzutragen.  Z„

Sie  muß  vom  Vorstande  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht
werden.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,
sich  bei  der  Genossenschaft  zu  melden.

 

1)  Die  Angabe  des  Todestages  oder  wenigstens  Todesjahr  ist  erforderlich,  §.  30
Abs.  5  Auef.  Vo.

:)  Mit  der  Auflösung  sind  zugleich  die  Liquidatoren  anzumelden,  Ausf.  Vd.  §.  21.

2)  S.  540  C.  P.  O.  »

4)  Ueber  die  Auflösung  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Klage  des
Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,  A.  E.  28.  Mai  1890  (G.  S.  S.  135).