Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

Anmerkungen.

1)  Für  die  Form  der  Quittungsleistung  ist  das  vorseitige  Formular  mabaebend  und  zwar  ist  solches  sowohl
zu  den  Monats=  als  Jahresquittungen  zu  verwenden.

2)  Die  Jahresquittungen,  welche  beim  letzten  Empfang  in  einem  Rechnungsjahre,  also  im  März  auszustellen
  stind,  müssen  den  Gesammtbetrag  der  Empfänge  innerhalb  des  Rechnungsjahres  enthalten  und
amtlich  bescheinigt  sein  in  der  am  Schluß  des  Formulars  vorgesehenen  Weise.

Den  Kassenbeamten  bleibt  zu  ihrer  Sicherung  die  Befugniß  vorbehalten,  von  solchen  Pensionären  2c.
welche  ihre  Pension  2c.  wegen  Abwesenheit  im  Auslande  längere  oder  kürzere  Zeit  nicht  abgehoben  haben,
bei  dem  wieder  eintretenden  Pensionsempfang  den  bescheinigten  Nachweis  ihrer  Reichsangehörigkeit  zu
verlangen.

Die  Monats-Quittungen  bedürfen  einer  solchen  Bescheinigung  in  denjenigen  Fällen  nicht,
in  welchen  entweder  der  Berechtigte  persönlich  seine  Gebühr  in  Empfang  nimmt  und  der  zahlenden
Kasse  bekannt  ist  oder  wenn  ein  Dritter  auf  Grund  unbedenklicher  und  vorschriftsmäßiger  Vollmacht,
aus  der  sich  zweifellos  ergibt,  daß  der  Berechtigte  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der  Gebühr  sich  am  Leben
befunden  hat,  das  Geld  erhebt.

Die  Bescheinigung  der  Quittungen  ist  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  durch  eine  Militäroder
  Civilbehörde  (Staats=  oder  Gemeinde-Behörde)  oder  durch  einen  zu  Führung  eines  Dienststegels

berechtigten  öffentlichen  Beamten,  im  Auslande  durch  einen  deutschen  Gesandten  oder  einen  deutschen
Konsul  unter  Beidrückung  des  Dienststempels  auszustellen.

In  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  kann  die  Bescheinigung  außerdem  durch  eine
der  in  dem  Staatsvertrag  vom  25.  Februar  1880  (Reichsgesetzblatt  von  1881  Seite  47  genannten
Behörden  erfolgen.

3)  Pensionäre  der  Unterklassen  (Unteroffiziere  und  Soldaten),  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  vom
15.  Dezember  1875  (Reg.  Blatt  Seite  605)  mit  dem  Pensionsquittungsbuch  versehen  sind,  haben  letzteres
bei  jeder  Gelderhebung  vorzuweisen  und  es  bildet  dasselbe  neben  der  Quittung  selbst  eine  Bedingung
für  die  jeweilige  Zahlung.

4)  Die  Quittungen  haben  in  Zahlen  und  Worten  den  vollen  Monats=  (Quartals-)  oder  Jahresbetrag
der  bezüglichen  Gebühr  zu  enthalten;  die  an  letzterer  stattfindenden  Abzüge  (Steuern,  Beiträge  zu  anderen
Kassen  u.  s.  w.)  sind  unterhalb  der  Quittung  ersichtlich  zu  machen,  und  zwar  geschieht  dies  in  der  Regel
durch  die  zahlende  Kasse.

5)  Wenn  aus  besonderen  Gründen  die  Zusendung  der  Pensionen  und  Unterstützungsgelder  an  die  Empfangsberechtigten
  mittelst  der  Post  nöthig  oder  wünschenswerth  erscheint,  —  worüber  die  zahlenden  Kassen  zu
befinden  haben  —  so  geschieht  die  Beförderung  der  Gelder,  sowie  die  Hin=  und  Rücksendung  der  Quittungen
  bezw.  der  Quittungsbücher  der  Invaliden  und  Pensionäre  bis  zum  Hauptmann  (Rittmeister,  Oberstabsarzt
  2.  Klasse,  Subalternbeamten  der  Militärverwaltung)  einschließlich  aufwärts  unter  der  Bezeichnung
„Nilitarla“  portofrei.  Die  in  dieser  Weise  bezeichneten  Sendungen  der  Quittungen  bezw.  Quittungsbücher
  sind  von  den  Geld-Empfängern  mit  einem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  versehen  zu  lassen.
Falls  letzteres  nicht  geschehen  kann,  sind  die  Briefe  unverschlossen  zur  Post  zu  geben.“

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).