Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  1

Art.  4.
Zu  Art.  4  des  Vertrages  vom  Jahre  1850.
Der  zudem  derzeitigen  Personal  des  Appellatlons-Gerichtes  neu  hinzutretende  Rath
wird  von  der  Fürstlich  Reuß-  Plauischen  jüngerer  Linie  Staatsregierung  angestellt.
Er  rangirt  mit  den  übrigen  bereits  angestellten  Räthen  nach  Maßgabe  seiner
Antiennität,  welche  nach  der  Zeit  seiner  Anstellung  als  stimmführendes  Mitglied  eines
Landes,Justiz=  Collegiums  berechnet  wird.

Art.  5.
Zu  Art.  5  des  Vertrages  vom  Jahre  1850.

Es  bewendet  dabei,  dah  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  regelmäßig
  der  Vorschlag  für  die  Besetzung  der  Präsidenten=  Stelle  zustcht.

Der  Vorschlag  für  die  Besetzung  der  Vice-Präsidenten-Stelle  sleht  in  Zukunst
neben  den  Fürstlich  Schwarzburgschen  Staatsregierungen  auch  der  Fürstlich  Reuß-Mauischen
  jüngerer  Linie  Staatsregierung  zu,  dergestalt,  daß  diese  Stelle

nach  deren  ersten  Erledigung  Schwarzburg-  Sondershausen,
„  „  wzweiten  »  Schwarzburg-Rudolstadt,
„  „  dritten  "„  Reuß  jüngerer  Linie,
„  „  viexten  Schwarzburg-Sondershausen
u.  s.  f.  zu  besetzen  hat.

Art.  6.
Zu  Art.  9  des  Vertrages  vom  Jahre  1850.
Die  drei  Secretäre  werden  in  San9  von  sämmtlichen  contrahirenden  Staatslegiexungen
  in  der  Weise  angestellt.  daß  be
der  ersten  Erledigung  ziner  —  Schwarzburg-Rudolstadt,
S

„  zweiten  „  (i„  „  achsen-Weimar,

„  britten  »  »  ,  Reuß  jinn  n*pv“

½  vierten  «  «  «  Sachsen-W

„  sünsten  „  »  »  Schwarzbukg  Sondckshaufen,
„sechsten  »  »  »  Sachsen-Weimar,

„  slebenten  „  Schwarzburg-Rudolstadt,

u.  s.  f.  die  erledigte  Stelle  zu  besehen  hat.  "
Der  neuernannte  Sekretäx  tritt  stets  in  die  unterste  (dritte)  Sielt-  ein  und