202 Entscheldungen des OLG. München.
perschaften eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich ist, was
auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Vertheilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken gilt.
Daß hiebei nur von einer gewerbspolizeilichen
Erlaubniß die Rede ist, ergibt sich schon aus der Stellung,
welche § 43 a. a. O. im System der Rö. einnimmt.
Während Titel 1 allgemeine Bestimmungen enthält
und in § 1 den Grundsatz der Gewerbe freiheit an die
Spitze stellt, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen
oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind,
handelt Tittel II von dem stehenden Gewerbebetrieb,
schreibt in Abschnitt 1 die allgemeinen Erfordernisse vor,
geht sodann in Abschnitt II zu dem Erforderniß besonderer
Genehmigung über und regelt in Abschnitt III
vom § 41—54 incl. den Umfang, die Ausübung und den
Verlust der Gewerbsbefugnisse.
Eine Befreiung von solchen örtlichen und allgemeinen
Beschränkungen der Ausübung, welche sich als Folge
der allgemeinen bau-, feuer-, straßen-, gesundheits-,
oder sittenpolizeilichen Vorschriften darstellen, kann und
soll durch die obigen Bestimmungen der RGO. nicht gewährt
werden (Reichst.-Verh. von 1868 Bd. II S. 127,
Bd. III S. 110, 113).
Insbesondere gilt dies von der Bestimmung in §43
Abs. 1 a. a. O., in welcher Beziehung bei der Berathung
in der Sitzung vom 26. Mai 1869 der Bundeskommissär,
ohne Widerspruch von irgend einer Seite zu erfahren,
sich dahin äußerte, daß hiedurch die polizeilichen Befugnisse
in Beziehung auf die Regelung der Straßenpolizei
gänzlich unberührt bleiben (Reichst.-Verh. von
1869 Bd. II S. 1091).
Nun sind allerdings die Absätze 3 und 4 des § 43
a. n. O. aus der Initiative des Reichstags hervorgegangen