Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

202  Entscheldungen  des  OLG.  München.

perschaften  eine  polizeiliche  Erlaubniß  in  der  Zeit  von
der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltages  bis  zur
Beendigung  des  Wahlaktes  nicht  erforderlich  ist,  was
auch  bezüglich  der  nicht  gewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  gilt.

Daß  hiebei  nur  von  einer  gewerbspolizeilichen
Erlaubniß  die  Rede  ist,  ergibt  sich  schon  aus  der  Stellung,
  welche  §  43  a.  a.  O.  im  System  der  Rö.  einnimmt.


Während  Titel  1  allgemeine  Bestimmungen  enthält
und  in  §  1  den  Grundsatz  der  Gewerbe  freiheit  an  die
Spitze  stellt,  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen
oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind,
handelt  Tittel  II  von  dem  stehenden  Gewerbebetrieb,
schreibt  in  Abschnitt  1  die  allgemeinen  Erfordernisse  vor,
geht  sodann  in  Abschnitt  II  zu  dem  Erforderniß  besonderer
  Genehmigung  über  und  regelt  in  Abschnitt  III
vom  §  41—54  incl.  den  Umfang,  die  Ausübung  und  den
Verlust  der  Gewerbsbefugnisse.

Eine  Befreiung  von  solchen  örtlichen  und  allgemeinen
  Beschränkungen  der  Ausübung,  welche  sich  als  Folge
der  allgemeinen  bau-,  feuer-,  straßen-,  gesundheits-,
oder  sittenpolizeilichen  Vorschriften  darstellen,  kann  und
soll  durch  die  obigen  Bestimmungen  der  RGO.  nicht  gewährt
  werden  (Reichst.-Verh.  von  1868  Bd.  II  S.  127,
Bd.  III  S.  110,  113).

Insbesondere  gilt  dies  von  der  Bestimmung  in  §43
Abs.  1  a.  a.  O.,  in  welcher  Beziehung  bei  der  Berathung
in  der  Sitzung  vom  26.  Mai  1869  der  Bundeskommissär,
ohne  Widerspruch  von  irgend  einer  Seite  zu  erfahren,
sich  dahin  äußerte,  daß  hiedurch  die  polizeilichen  Befugnisse
  in  Beziehung  auf  die  Regelung  der  Straßenpolizei
  gänzlich  unberührt  bleiben  (Reichst.-Verh.  von
1869  Bd.  II  S.  1091).

Nun  sind  allerdings  die  Absätze  3  und  4  des  §  43
a.  n.  O.  aus  der  Initiative  des  Reichstags  hervorgegangen