Reden und Feierlichkeiten bei Beerdigungen. 603
Grund wiederholt, soll zur Strafe auf 14 Tage bis 4 Wochen in ein Gefängniß
gebracht werden.
Im Wiederholungsfalle wird die ausgestandene Strafe verdoppelt und bei
jeder ferneren Wiederholung wird die vorher ausgestandene Strafe wieder mit
14 Tagen bis 4 Wochen erhöht.
Bei Vermögenden wird eine verhältnißmäßige Geldstrafe festgesetzt. (8 442
a. a. O.)
8 3. Diejenigen, welche Se. königl. Majestät oder das Ministerium mit persönlichem
Suppliziren belästigen und sich nicht bedeuten lassen, in ihre Heimath
zurückzukehren und daselbst die Resolution abzuwarten, werden dahin durch die Polizeibehörde
zurückgebracht. Wenn sie dennoch sich wieder einfinden und das Suppliziren
fortsetzen, so werden sie nach den in § 442 d. Anh. z. allg. Ger.-Ordn.
enthaltenen Bestimmungen bestraft und behandelt.
Gemeinden und Gemeindedeputirte, die ihren Wohnort verlassen, um bei
Sr. königlichen Majestät oder dem Ministerio Vorstellungen selbst zu überreichen
und persönlich zu suppliziren, sollen von den Gerichts= und Polizeibehörden,
deren Bezirk sie passiren, angehalten und in ihre Heimath zurückgeschafft werden,
nachdem zuvörderst die Vorstellung, die sie eingeben wollen, ihnen abgenommen
und solche zur Post gegeben worden. Wenn sie dennoch sich persönlich einfinden,
um zu suppliziren, so werden sie mit den vorerwähnten Gefängniß= oder Geldstrafen
belegt. (8 443 a. a. O.)
8 4. Muthwillige und boshafte Querulanten sollen mit einer Gefängnißstrafe
von 14 Tagen bis 6 Monaten bestraft werden. (88 30 u. 31, Tit. 1,
Thl. III d. Allg. Ger.-Ordn.)
§5. Eine inländische Parthei, welche sich fremder Konsulenten in hiesigen
Rechtssachen bedient, deren unbefugtes Einmischen nicht Einhalt gethan werden
kann, haben dadurch allein verhältnißmäßige Geld= oder Gefängnißstrafe verwirkt.
(§ 34 a. a. O.)
12. Kapitel.
Reden und Feierlichkeiten bei Beerdigungen.
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Bei Beerdigungen dürfen Reden von Laien und Gesangaufführungen und
äahnliche Feierlichkeiten nur dann gestattet werden, wenn der Geistliche, zu dessen
Parochie der Begräbnißplatz gehört, die Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß diese Verordnung überall
befolgt wird, und nöthigenfalls jeden Versuch der Uebertretung zu verhindern.
Die Pfarrer aber haben durch die Superintendenten jeden Fall zur Anzeige
zu bringen, in welchem ohne ihre Genehmigung dergleichen Feierlichkeiten veranstaltet
worden sind oder die von ihnen ertheilte Erlaubniß gemißbraucht worden
ist. (Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom 10. März 1837, A.-Bl., S. 75, und
24. Dezember 1869, A.-Bl. für 1870, S. 9.)