Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Reden  und  Feierlichkeiten  bei  Beerdigungen.  603

Grund  wiederholt,  soll  zur  Strafe  auf  14  Tage  bis  4  Wochen  in  ein  Gefängniß
gebracht  werden.

Im  Wiederholungsfalle  wird  die  ausgestandene  Strafe  verdoppelt  und  bei
jeder  ferneren  Wiederholung  wird  die  vorher  ausgestandene  Strafe  wieder  mit
14  Tagen  bis  4  Wochen  erhöht.

Bei  Vermögenden  wird  eine  verhältnißmäßige  Geldstrafe  festgesetzt.  (8  442
a.  a.  O.)

8  3.  Diejenigen,  welche  Se.  königl.  Majestät  oder  das  Ministerium  mit  persönlichem
  Suppliziren  belästigen  und  sich  nicht  bedeuten  lassen,  in  ihre  Heimath
zurückzukehren  und  daselbst  die  Resolution  abzuwarten,  werden  dahin  durch  die  Polizeibehörde
  zurückgebracht.  Wenn  sie  dennoch  sich  wieder  einfinden  und  das  Suppliziren
  fortsetzen,  so  werden  sie  nach  den  in  §  442  d.  Anh.  z.  allg.  Ger.-Ordn.
enthaltenen  Bestimmungen  bestraft  und  behandelt.

Gemeinden  und  Gemeindedeputirte,  die  ihren  Wohnort  verlassen,  um  bei
Sr.  königlichen  Majestät  oder  dem  Ministerio  Vorstellungen  selbst  zu  überreichen
  und  persönlich  zu  suppliziren,  sollen  von  den  Gerichts=  und  Polizeibehörden,
deren  Bezirk  sie  passiren,  angehalten  und  in  ihre  Heimath  zurückgeschafft  werden,
nachdem  zuvörderst  die  Vorstellung,  die  sie  eingeben  wollen,  ihnen  abgenommen
und  solche  zur  Post  gegeben  worden.  Wenn  sie  dennoch  sich  persönlich  einfinden,
um  zu  suppliziren,  so  werden  sie  mit  den  vorerwähnten  Gefängniß=  oder  Geldstrafen
  belegt.  (8  443  a.  a.  O.)

8  4.  Muthwillige  und  boshafte  Querulanten  sollen  mit  einer  Gefängnißstrafe
  von  14  Tagen  bis  6  Monaten  bestraft  werden.  (88  30  u.  31,  Tit.  1,
Thl.  III  d.  Allg.  Ger.-Ordn.)

§5.  Eine  inländische  Parthei,  welche  sich  fremder  Konsulenten  in  hiesigen
Rechtssachen  bedient,  deren  unbefugtes  Einmischen  nicht  Einhalt  gethan  werden
kann,  haben  dadurch  allein  verhältnißmäßige  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  verwirkt.
(§  34  a.  a.  O.)

12.  Kapitel.
Reden  und  Feierlichkeiten  bei  Beerdigungen.

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Bei  Beerdigungen  dürfen  Reden  von  Laien  und  Gesangaufführungen  und
äahnliche  Feierlichkeiten  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  der  Geistliche,  zu  dessen
Parochie  der  Begräbnißplatz  gehört,  die  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Die  Polizeibehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  diese  Verordnung  überall
befolgt  wird,  und  nöthigenfalls  jeden  Versuch  der  Uebertretung  zu  verhindern.

Die  Pfarrer  aber  haben  durch  die  Superintendenten  jeden  Fall  zur  Anzeige
zu  bringen,  in  welchem  ohne  ihre  Genehmigung  dergleichen  Feierlichkeiten  veranstaltet
  worden  sind  oder  die  von  ihnen  ertheilte  Erlaubniß  gemißbraucht  worden
ist.  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  10.  März  1837,  A.-Bl.,  S.  75,  und
24.  Dezember  1869,  A.-Bl.  für  1870,  S.  9.)