Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  143.  Gele  über  die  YJuftändigkeit  der  Werwaltungsbebörden  ıc.  301

ausfhufles  tie  in  den  Öemcindeverfafjungsgefegen  vorgefhriebene  Anhörung  tes  Kreit
tage®  nicht  mehr  ftatt.  !)

Die  8  33  und  34  Titel  7  Teil  II  res  Allgemeinen  Fandredits,  die  Kabinettsorbre
vom  25.  Yanvar  1831,  betreffend  die  Erwerkung  von  NRitterglitern  dur  Dorfgemeinden
oder  deren  Mitglieder  (Gefep-Samml.  ©.  5),  und  der  8  4  de8  Anhang  zur  Allgemeinen
Serihteorbnung  find  aufgeheben.

$  32.  Ter  Kreisausfhuß  beiclient,  fomweit  die  Yeihlußfaffung  nah  den  Gemeinde
verjaffungegelegen  der  Aufiihtöbehörne  zuftebt:

.  Der  die  Zahl  der  and  jeter  einzelnen  Ortfhaft  einer  Seneinde  zu  wählenden
Mitglieder  der  Gemeindenertretung,

2.  über  Die  Bornahme  aufergemöhnliber  Erfagwahlen  zur  Gemeintevertretung  oter
in  den  Semeindevorftand,

3.  über  Die  Vermebrung  der  Zahl  der  Mitglierer  des  temeintevorftandee,  ber
Chöffen  und  der  Irtövorfteher,  forwie  über  tie  Beftellung  bejonderer  Oxrisvorjteber
  für  verjcdiedene  Ürtichaften  eince  Semeindebezixte,

4.  über  vie  Feilfegung  ver  PBejolduugen,  der  Di  tih.idı  und  der
baren  Auslagen  ver  Guterorfteher  und  fonftiger  fommifl  arifch  beftellten  Beamten.?)

Der  Kreisausihuß  beicließt  ferner:

5.  an  Etelle  ter  Auffichtsbebörte  fiber  tie  fehftelinng  und  den  Erfaß  der  bei  Staflen
und  anderen  Verwaltungen  der  Pandgemeinten  verfommienten  Zejette  nab  Map:
gube  der  Verordunng  vom  24.  Ianıtar,  1844  (Gefey-  Samml.  &.  52).  Der  Üe:
lu  it  vorbehalllih  Des  orbeutlichen  Rectsweges  entaültig.

$  33.  Der  Hreisansfhuß  befchlicht,  jomweit  die  Befhlußfaflung  nach  den  Gcmeinteverfallungsgeiesen
  ver  Aufjihtsbehörde  zufteht:

.  abgejehen  von  den  Fällen  Ted  $  29  Über  die  zwijcden  ven  Sleneindevorftante  unt
der  Gemeindevertretung  oder  zwifhen  dem  Gicmeindevorfieher  und  den  follegialifhen
  Gemeintevorftande  entftannenen  Meinungsverjciedenheiten,

2.  an  Stelle  ver  Ghemeindebehörten  im  dalle  ihrer  duch  wideriprecbende  Intereflen
berbeigefübrten  Delhnbunfähigteit  ©  oder,  im  Sale  wiederholter  Beichlußunfähigkeit,

3.  an  Etelle  der,  nad  Maßgabe  der  9  faffunyegefepe  auigelöften  Gemeintevertretung.


Der  Kreisansfhuß  beichliegt  ferner  an  Stelle  ver  Bezirksregierung;

4,  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvellftredungen  wegen  Geldforberungen  gegen
Pandgemeinden  ($  15  zu  4  de®  Einführungsgejeked  zur  Dentichen  Zirilprogehordnung
  vom  30,  Januar  1877,  Reihe-Sejephl.  ©.  244).°)

8  34.  Auf  Veihwerten  und  Einiprüde,  betreffen?

I.  das  Net  zur  Mitbenugung  der  öffentliben  Gemeinteanftalten,  fowie  zur  Teil
nahme  an  den  Nugungen  und  Erträgen  des  Gcmeindeverinögeng,

2.  die  Heranziebung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gtemeintelaften,  °)

3.  die  befonderen  Rechte  oder  Verpflichtungen  einzelner  örtliber  Teile  des  Gemeinde
bezirl®  oder  einzelner  Klaflen  der  Glemeindeangehörigen  in  Anfehung  der  zu  Nr.  I
un?  2  erwähnten  Anfprüche  und  Nerbinvlichleiten,

befhließt  ver  Hemeindevorftant.

Segen  den  Peihluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsftreitverfahren  ftatt.

Der  Entfbeidung  im  Zerwaltungeitreitverfahren  unterliegen  desaleihen  Streitigleiten
zwiihen  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rebte  begründete  Verebtigung  oder  Ver«
pflibtung  zu  ven  im  Abjay  1  bezeichneten  Rugangen  beziehungsmeife  Paften.*)
®  Die  Beihwerden  und  die  Einfprüdhe,  fowie  die  Klage  haben  feine  ufiiebende

irlung.

 

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v  über  göemeinde-Abgaben  nnd  Tienfte  vgl.  jept  Kom.Aby.Gej.  vom  14.  Auli  1693  (GE.
512)  98  77,  78.

2)  Für  die  Yeanten  der  Yandgemeinden  jiehe  jegt  Konını.Beanten.Bei.  vom  30.  Inh  1899
(88.  1411.  3  dgl.  die  Note  zn  &  17  Ziffer  A.  4)  Siehe  die  Note  zu  $  3