Freizügigkeit. 609
2) Ist die Person, deren sich der eine Staat entledigen will, zu keiner Zeit einem der
kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen, so ist unter ihnen derjenige zur
Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiet der Auszuweisende a) nach zurückgelegtem
21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder b) sich verheirathet
und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung
mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder c) geboren ist. Die Geburt (c) begründet
eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn keiner der beiden anderen
Fälle (a u. b) vorliegt. Treffen diese beiden zusammen, so ist das neue Verhältniß
entscheidend. (§ 2 a. a. O.)
3) In beiden Fällen erstreckt sich die Staatsangehörigkeit des Ehemannes und Vaters auch
auf seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder; bei unehelichen Kindern kommt es auf das
Verhältniß der Mutter an. (§§ 3—5 a. a. O
4) Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der
Heimathlose sich aufhält, denselben behalten; jedoch sollen weder Ehefrauen, noch Kinder
unter 16 Jahren, falls sie in einem anderen Staate nach § 1 u. 2 zugewiesen werden
können, von ihren Ehemäunern bzw. Eltern getrennt werden. (§ 6 a. a. O.)
5) Ist im einzelnen Falle das Recht der Ausweisung resp. die Pflicht der Uebernahme
zweifelhaft, und können sich die betr. Behörden der betheiligten Staaten nach gepflogener
Verhandlung nicht verständigen, so wird der Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung
einer dritten deutschen Regierung gestellt. (8 12 a. a. O.)
6) Wegen des Verfahrens bei der Ausweisung und Uebernahme, so wie über die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten kommen die in den §§ 7 u. 12 des Vertrages getroffenen
speziellen Bestimmungen und überdies die Minist.-Reskr. vom 14. November 1852,
Minist.-Bl., S. 294; 12. Februar 1855, a. a. O., S. 25; vom 23. Juli 1858, a. a. O.,
S. 155 in Betracht.
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthaltsstaat
zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die
öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete bestehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein
Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-,
Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige
angehört, safern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit
statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert
hat. (§ 7 d. Ges. vom 1. November 1867.)
§ 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von Neuanziehenden wegen des Anzuges
eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern
zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts
nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die Neuanziehenden diesen
Lasten nicht unterworfen. (8 8 a. a. O.)
§ 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt auch von den
Gutsbezirken. (8 9 a. a. O.) -
2)MekdungderMeuanzieHendem
§ 10. Die Vorschriften über die Meldung der Neuanziehenden
bleiben in Kraft (8§ 10 a. a. O.) In letzterer Beziehung gilt Folgendes:
1) Ein Jeder, welcher an dem Orte, wo er seinen Aufenthalt nimmt, einen
eigenen Hausstand gründet, oder überhaupt Einrichtungen trifft, aus welchen
auf die Absicht geschlossen werden kann, einen dauernden Aufenthalt zu
nehmen, hat sich bei der Polizeiobrigkeit dieses Ortes zu melden und über
seine persönlichen Verhältnisse die erforderliche Auskunft zu geben. (8 8
d. Ges. vom 31. Dezember 1842, Ges.-S. 1843, S. 6 und die von den
einzelnen Regierungen in Gemäßheit des Minist.-Reskr. vom 24. April 1856,
Minist.-Bl., S. 125, in den Reg.-Amtsbl. publizirten Polizei-Verordn.)
Beamte brauchen sich nicht zu melden. (Minist.-Reskr. vom 18. Juli 1843,
Minist.-Bl., S. 216.) Die schriftlichen Meldungen sind stempelpflichtig,
Mascher, Kreisordnung. 39