Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Freizügigkeit.  609

2)  Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  Staat  entledigen  will,  zu  keiner  Zeit  einem  der
kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan  angehörig  gewesen,  so  ist  unter  ihnen  derjenige  zur
Uebernahme  verpflichtet,  in  dessen  Gebiet  der  Auszuweisende  a)  nach  zurückgelegtem
21.  Lebensjahre  sich  zuletzt  5  Jahre  hindurch  aufgehalten,  oder  b)  sich  verheirathet
und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung  eine  gemeinschaftliche  Wohnung
  mindestens  6  Wochen  inne  gehabt  hat,  oder  c)  geboren  ist.  Die  Geburt  (c)  begründet
  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann,  wenn  keiner  der  beiden  anderen
Fälle  (a  u.  b)  vorliegt.  Treffen  diese  beiden  zusammen,  so  ist  das  neue  Verhältniß
entscheidend.  (§  2  a.  a.  O.)

3)  In  beiden  Fällen  erstreckt  sich  die  Staatsangehörigkeit  des  Ehemannes  und  Vaters  auch

auf  seine  Ehefrau  und  seine  ehelichen  Kinder;  bei  unehelichen  Kindern  kommt  es  auf  das
Verhältniß  der  Mutter  an.  (§§  3—5  a.  a.  O

4)  Ist  keiner  der  im  §  2  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,  in  welchem  der
Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten;  jedoch  sollen  weder  Ehefrauen,  noch  Kinder
unter  16  Jahren,  falls  sie  in  einem  anderen  Staate  nach  §  1  u.  2  zugewiesen  werden
können,  von  ihren  Ehemäunern  bzw.  Eltern  getrennt  werden.  (§  6  a.  a.  O.)

5)  Ist  im  einzelnen  Falle  das  Recht  der  Ausweisung  resp.  die  Pflicht  der  Uebernahme
zweifelhaft,  und  können  sich  die  betr.  Behörden  der  betheiligten  Staaten  nach  gepflogener
Verhandlung  nicht  verständigen,  so  wird  der  Streitfall  zur  schiedsrichterlichen  Entscheidung
einer  dritten  deutschen  Regierung  gestellt.  (8  12  a.  a.  O.)

6)  Wegen  des  Verfahrens  bei  der  Ausweisung  und  Uebernahme,  so  wie  über  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  Kosten  kommen  die  in  den  §§  7  u.  12  des  Vertrages  getroffenen
speziellen  Bestimmungen  und  überdies  die  Minist.-Reskr.  vom  14.  November  1852,
Minist.-Bl.,  S.  294;  12.  Februar  1855,  a.  a.  O.,  S.  25;  vom  23.  Juli  1858,  a.  a.  O.,
S.  155  in  Betracht.

Bis  zur  Uebernahme  Seitens  des  verpflichteten  Staates  ist  der  Aufenthaltsstaat
  zur  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden  am  Aufenthaltsorte  nach  den  für  die
öffentliche  Armenpflege  in  seinem  Gebiete  bestehenden  Grundsätzen  verpflichtet.  Ein
Anspruch  auf  Ersatz  der  für  diesen  Zweck  verwendeten  Kosten  findet  gegen  Staats-,
Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hilfsbedürftige
  angehört,  safern  nicht  anderweitige  Verabredungen  bestehen,  nur  insoweit
statt,  als  die  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden  länger  als  drei  Monate  gedauert
hat.  (§  7  d.  Ges.  vom  1.  November  1867.)

§  8.  Die  Gemeinde  ist  nicht  befugt,  von  Neuanziehenden  wegen  des  Anzuges
eine  Abgabe  zu  erheben.  Sie  kann  dieselben  gleich  den  übrigen  Gemeindeeinwohnern
  zu  den  Gemeindelasten  heranziehen.  Uebersteigt  die  Dauer  des  Aufenthalts
  nicht  den  Zeitraum  von  drei  Monaten,  so  sind  die  Neuanziehenden  diesen
Lasten  nicht  unterworfen.  (8  8  a.  a.  O.)

§  9.  Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  auch  von  den
Gutsbezirken.  (8  9  a.  a.  O.)  -

2)MekdungderMeuanzieHendem

§  10.  Die  Vorschriften  über  die  Meldung  der  Neuanziehenden
bleiben  in  Kraft  (8§  10  a.  a.  O.)  In  letzterer  Beziehung  gilt  Folgendes:

1)  Ein  Jeder,  welcher  an  dem  Orte,  wo  er  seinen  Aufenthalt  nimmt,  einen
eigenen  Hausstand  gründet,  oder  überhaupt  Einrichtungen  trifft,  aus  welchen
auf  die  Absicht  geschlossen  werden  kann,  einen  dauernden  Aufenthalt  zu
nehmen,  hat  sich  bei  der  Polizeiobrigkeit  dieses  Ortes  zu  melden  und  über
seine  persönlichen  Verhältnisse  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.  (8  8
d.  Ges.  vom  31.  Dezember  1842,  Ges.-S.  1843,  S.  6  und  die  von  den
einzelnen  Regierungen  in  Gemäßheit  des  Minist.-Reskr.  vom  24.  April  1856,
Minist.-Bl.,  S.  125,  in  den  Reg.-Amtsbl.  publizirten  Polizei-Verordn.)
Beamte  brauchen  sich  nicht  zu  melden.  (Minist.-Reskr.  vom  18.  Juli  1843,
Minist.-Bl.,  S.  216.)  Die  schriftlichen  Meldungen  sind  stempelpflichtig,

Mascher,  Kreisordnung.  39