Nr. 143. Gele über die YJuftändigkeit der Werwaltungsbebörden ıc. 301
ausfhufles tie in den Öemcindeverfafjungsgefegen vorgefhriebene Anhörung tes Kreit
tage® nicht mehr ftatt. !)
Die 8 33 und 34 Titel 7 Teil II res Allgemeinen Fandredits, die Kabinettsorbre
vom 25. Yanvar 1831, betreffend die Erwerkung von NRitterglitern dur Dorfgemeinden
oder deren Mitglieder (Gefep-Samml. ©. 5), und der 8 4 de8 Anhang zur Allgemeinen
Serihteorbnung find aufgeheben.
$ 32. Ter Kreisausfhuß beiclient, fomweit die Yeihlußfaffung nah den Gemeinde
verjaffungegelegen der Aufiihtöbehörne zuftebt:
. Der die Zahl der and jeter einzelnen Ortfhaft einer Seneinde zu wählenden
Mitglieder der Gemeindenertretung,
2. über Die Bornahme aufergemöhnliber Erfagwahlen zur Gemeintevertretung oter
in den Semeindevorftand,
3. über Die Vermebrung der Zahl der Mitglierer des temeintevorftandee, ber
Chöffen und der Irtövorfteher, forwie über tie Beftellung bejonderer Oxrisvorjteber
für verjcdiedene Ürtichaften eince Semeindebezixte,
4. über vie Feilfegung ver PBejolduugen, der Di tih.idı und der
baren Auslagen ver Guterorfteher und fonftiger fommifl arifch beftellten Beamten.?)
Der Kreisausihuß beicließt ferner:
5. an Etelle ter Auffichtsbebörte fiber tie fehftelinng und den Erfaß der bei Staflen
und anderen Verwaltungen der Pandgemeinten verfommienten Zejette nab Map:
gube der Verordunng vom 24. Ianıtar, 1844 (Gefey- Samml. &. 52). Der Üe:
lu it vorbehalllih Des orbeutlichen Rectsweges entaültig.
$ 33. Der Hreisansfhuß befchlicht, jomweit die Befhlußfaflung nach den Gcmeinteverfallungsgeiesen
ver Aufjihtsbehörde zufteht:
. abgejehen von den Fällen Ted $ 29 Über die zwijcden ven Sleneindevorftante unt
der Gemeindevertretung oder zwifhen dem Gicmeindevorfieher und den follegialifhen
Gemeintevorftande entftannenen Meinungsverjciedenheiten,
2. an Stelle ver Ghemeindebehörten im dalle ihrer duch wideriprecbende Intereflen
berbeigefübrten Delhnbunfähigteit © oder, im Sale wiederholter Beichlußunfähigkeit,
3. an Etelle der, nad Maßgabe der 9 faffunyegefepe auigelöften Gemeintevertretung.
Der Kreisansfhuß beichliegt ferner an Stelle ver Bezirksregierung;
4, über die Art der gerichtlichen Zwangsvellftredungen wegen Geldforberungen gegen
Pandgemeinden ($ 15 zu 4 de® Einführungsgejeked zur Dentichen Zirilprogehordnung
vom 30, Januar 1877, Reihe-Sejephl. ©. 244).°)
8 34. Auf Veihwerten und Einiprüde, betreffen?
I. das Net zur Mitbenugung der öffentliben Gemeinteanftalten, fowie zur Teil
nahme an den Nugungen und Erträgen des Gcmeindeverinögeng,
2. die Heranziebung oder die Veranlagung zu den Gtemeintelaften, °)
3. die befonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtliber Teile des Gemeinde
bezirl® oder einzelner Klaflen der Glemeindeangehörigen in Anfehung der zu Nr. I
un? 2 erwähnten Anfprüche und Nerbinvlichleiten,
befhließt ver Hemeindevorftant.
Segen den Peihluß findet die Klage im Verwaltungsftreitverfahren ftatt.
Der Entfbeidung im Zerwaltungeitreitverfahren unterliegen desaleihen Streitigleiten
zwiihen Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Rebte begründete Verebtigung oder Ver«
pflibtung zu ven im Abjay 1 bezeichneten Rugangen beziehungsmeife Paften.*)
® Die Beihwerden und die Einfprüdhe, fowie die Klage haben feine ufiiebende
irlung.
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v über göemeinde-Abgaben nnd Tienfte vgl. jept Kom.Aby.Gej. vom 14. Auli 1693 (GE.
512) 98 77, 78.
2) Für die Yeanten der Yandgemeinden jiehe jegt Konını.Beanten.Bei. vom 30. Inh 1899
(88. 1411. 3 dgl. die Note zn & 17 Ziffer A. 4) Siehe die Note zu $ 3