Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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erteilt  worden  ist,  nicht  einhält,  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche  Veränderung
  der  Betriebsstätte  oder  eine  wesentliche  Veränderung  im  Betriebe  der
Anlage  vornimmt,  desgleichen  wer  den  bei  der  Revision  oder  Untersuchung  gemachten
Ausstellungen  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  vollständig  abhilft,  wird,  vorbehältlich
  der  weiter  anzuwendenden  Zwangsmittel,  mit  Geldstrafe  bis  zu  300/
und  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

II.  Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  der  den  ihm  nach  §  37  obliegenden  Verpflichtungen
  zuwiderhandelt.

III.  Wer  der  Vorschrift  im  §  38  Abs.  II  zuwiderhandelt,  wird  mil  Geldstrafe
  bis  zu  60/  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

8  40.

Diese  Verordnung  nebst  der  zugehörigen  Gebührenordnung  tritt  am  1.  Jannar
1914  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeilpunkte  werden  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
9.  Februar  1891,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend  (Ges.-S.
S.  45  ff.),  sowie  die  Polizeiverorduung  vom  30.  Dezember  1901,  die  Abänderung
der  Verordnung  vom  9.  Februar  1891  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Dampfkessel  betreffend  (Ges.  S.  1902  S.  1),  aufgehoben.

Rudolstadt,  den  2.  November  1913.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Abteilung  des  Junern.
Weruner.