Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit

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1303

1304

1308

1312

1313

Ehe.

Ein  Mann  darf  nicht  vor  dem  Eintritte
  der  Volljährigkeit,  eine  Frau
darf  nicht  vor  der  Vollendung  des
sechzehnten  Lebensjahrs  eine  Ehe  eingehen.


Einer  Frau  kann  Befreiung  von
dieser  Vorschriftbewilligt  werden.  1322.
Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  bedarf  zur  Eingehung
einer  Ehe  der  Einwillung  seines  g.
Vertreters.

Ist  der  g.  Vertreter  ein  Vormund,
so  kann  die  Einwilligung,  wenn  sie
von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag
des  Mündels  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden

Wird  die  elterliche  Einwilligung  zur
Eheschließung  einem  volljährigen  Kinde
verweigert,  so  kann  sie  auf  dessen
Antrag  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen
  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte
den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn
dieser  Ehebruch  in  dem  Scheidungsurteil
  als  Grund  der  Scheidung  festgestellt
  ist.  "

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
bewilligt  werden.  1322,  1328.

Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate
nach  der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserklärung
  ihrer  früheren  Ehe  eine
neue  Che  eingehen,  es  sei  denn,  daß
sie  inzwischen  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung

  bewilligt  werden.  1322.

1314  s.  Güterrecht  1493.

1316

1318

Von  dem  Aufgebot  der  Eheschließung
kann  Befreiung  bewilligt  werden.  1322.

Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,

  mit  dem  Standesbeamten  oder
mit  einander  verwandt  oder  ver-570



 

Zulässigkeit

§  schwägert  sind,  dürfen  als  Zeugen

1321

der  Eheschließung  zugezogen  werden.
Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung
  des  zuständigen  Standesbeamten
  darf  die  Ehe  auch  vor  dem
Standesbeamten  eines  anderen  Bezirkes
  geschlossen  werden.

1330—1335,  1350  Z.  der  Anfechtung  einer

1337

1344

1357

1358

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Ist  der  g.  Vertreter  eines  Ehegatten
ein  Vormund,  so  kann  die  Genehmigung
der  anfechtbaren  Ehe,  wenn  sie  von
ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des
Ehegatten  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden;  ..  ..  1341.
Die  Nichtigkeit  einer  Ehe  kann  ohne
Beschränkung  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  auf  einem  Formmangel  beruht
  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist;  s.  Ehe
Ehe.
Stellt  sich  die  Beschränkung  oder  die
Ausschließung  des  Rechts  der  Frau,
den  Mann  zu  vertreten,  als  Mißbrauch
  des  Rechts  des  Mannes  dar,
so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  aufgehoben
  werden.
Das  Vormunyschaftsgericht  kann  die
Zustimmung  des  Mannes  zu  einer  von
der  Frau  einem  Dritten  gegenüber
eingegangenen  Verpflichtung  ersetzen,
wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer
Erklärung  verhindert  und  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist  oder
wenn  sich  die  Verweigerung  der  Zustimmung
  als  Mißbrauch  seines  Rechtes
darstellt.

Ehescheidung.

1564—1569  Z.  der  Scheidung  der  Ebe

1572

s.  Ehe  —  CEhescheidung.

Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn
die  für  seine  Geltendmachung  im
§  1571  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,
im  Laufe  des  Rechtsstreits  geltend