Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870.  111

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

18.  Stück  vom  Jahre  1870.

XIIX.  Reglement
zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Landtag  des  Fürstenthums
  Schwarzburg-Rudolstadt,  vom  19.  November  1870.

Mit  Höchster  Genehmigung  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  wird  auf  Grund
des  S.  14  des  Wahlgesetzes  für  den  Landtag  des  Fürstenthums  vom  16.  November
1870  das  nachstehende  Wahlreglement  erlassen.

.  1.

Für  jede  Gemeinde  und  jeden  sinuraige  Gutsbezirk  ist  gemäß  S.  7  des
Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  L#in.  A  anliegenden  Formulars  von  dem  A.
Gemeindevorstande  (Vertreter  des  selbstständigen  Gutsbezirks)  die  Wählerliste  frr
die  allgemeinen  Wahlen  doppelt  aufzustellen.  In  derselben  sind  alle  nach  den

3  und  6  des  Gesetzes  Wahlberechtigte  in  alphabetischer  Ordnung  zu
verzeichnen.

In  Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehre  Bezirke  getheilt
  sind  (F.  8),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten  nach  den  einzelnen
Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militairpersonen  (5§.  12,  13  .N  4
Absaß  2  und  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
vom  9.  November  1867  —  Bundesgesehblatt  Seite  131  —)  werden  in  die
Wöählerlisten  eingetragen.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetsammlung  XXXlI.  22.

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  30.  November  1870.